Wie lange auf Zusage von KK warten?

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    • Bei der KK ca. 3 Wochen. Bei der Beihilfestelle hab ich nach 4 Wochen angerufen, die hatten es einfach nur an die Seite gelegt, weil sie damit nichts anfangen konnten. Hätte ich nicht angerufen, hätte ich vermutlich noch viiiiele Wochen gewartet.
    • aufgeben_is_nich schrieb:

      *Heike* schrieb:

      ca. 3 Wochen, aber da gab es noch die 5 Wochen die eingehalten werden mussten, weil sonst die OP als genehmigt gilt.
      Das gilt nur bei Verfahren dir im Leistungskatalog sind. Hier hat es mit einem BSG Urteil eine Rechtsänderung gegeben.
      Also 2015 gab es noch die Genehmigungsfiktion, die dann abgeschafft wurde. Was genau wurder jetzt mittels Rechtssprechung wieder verändert ?
      Liebe Grüsse Heike ...... und @llseits einen schönen Tag :katze:
    • Du hattest das so ausgedrückt, dass es nach 5 Wochen "immer" als genehmigt gilt. aber gerade das ist ja nicht der Fall. Man muss nämlich schon noch unterscheifen, obdie Leistung im Leistungskatalog der Kasse drin ist oder nicht und sich auch bewusst, sein, dass die Gneehmigungsfiktion nur eine vorläufige Entscheidung darstellt. Beschaffst du dir z.B. eine Liposuktion jetzt selbst (nicht um Leistungskatalog) muss das Kriterium der gutgläubigkeit erfüllt sein, damit die Kasse das übernehmen muss. So einfach Einklagbar wie 2015 ist es nach dem BSG Urteil von 2020 nicht mehr.


      BSG schrieb:

      begründet die Genehmigungsfiktion keinen eigenständigen Anspruch auf die beantragte Sachleistung.
      Sie vermittelt dem Versicherten (nur) eine vorläufige Rechtsposition.
      ....
      Sie muss die Kosten der selbstbeschafften Leistung nämlich auch dann erstatten, wenn nach allgemeinen Grundsätzen der gesetzlichen Krankenversicherung kein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Versicherte im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung "gutgläubig" war. Gutgläubig war er dann, wenn er weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis vom Nichtbestehen des Anspruchs hatte.

      ...

      Die eingetretene Genehmigungsfiktion ist kein Verwaltungsakt und schließt das Verwaltungsverfahren nicht ab. Die Krankenkasse ist deshalb weiterhin berechtigt und verpflichtet, über den Leistungsantrag zu entscheiden. Die durch die Genehmigungsfiktion eröffnete Möglichkeit der Selbstbeschaffung endet, wenn über den materiell-rechtlichen Leistungsanspruch bindend entschieden worden ist oder sich der Antrag anderweitig erledigt hat.Während eines laufenden Widerspruchs- oder Gerichtsverfahrens bleibt das Recht, sich die Leistung selbst zu beschaffen, erhalten, solange der Versicherte gutgläubig ist.