Liposuktion bei Lipödem als GKV-Kassenleistung

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    • Liposuktion bei Lipödem als GKV-Kassenleistung

      :interessant: Ich will hier einmal aufzeigen, wie der Weg zu den Liposuktionen bei Lipödem ist.
      Lipödem ist eine etwas unterschätzte Krankheit und dnicht wenige haben hinter ihrem dicken Panzer ein Lipödem stecken, dass sie in die Adipositas-Spirale brachte, weil sie ihren Körper nicht verstanden haben. Weg geht ein Lipödem nie. Schmerzhaft ist es immer! Vorallem langes stehen/gehen, Hände nach oben, Treppensteigen ist beschwerlich und schränkt ein.

      Achtung: folgendes ist sehr detailliert.
      Ich habe mir die beiden Dokumente des G-BAs angesehen (g-ba.de/beschluesse/7335/Richtlinie“ und „Tragende Gründe zum Beschluss“). Dies entbehrt nicht, diese selbst zu lesen. Und zu schauen, was die Kassenärztliche Vereinigung dann noch nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger dazu schreibt. Im Allgemeinen werden die Vorgaben des G-BA dann nochmal ‚strenger‘ ausgelegt.

      Hier ein Ablaufdiagramm - auch im Anhang ein PDF. Achtung: ich habe mir das alles selbst ausgedacht. Deshalb auch copyright bei mir. Natürlich für den persönlichen Gebrauch.


      Wovon gehe ich aus: Ich bin Lipödem-Betroffene und möchte nun in einem Vertragskrankenhaus oder ambulanten Vertragsarzt mehreren Liposuktionen durchführen lassen. Was hat der G-BA vorgegeben?


      Ich gehe davon aus, dass man bereits die erste Diagnostik bei einem Facharzt (vielleicht den „Falschen“) hatte, und dass man bereits Kompression trägt (Beine und Arme!) und Manuelle Lymphdrainage verschrieben bereits bekommt. Ansonsten müssten man mit dem „Start“ der Konservativen Therapie-Beginn warten, bis die Kompression abgegeben wurde und eine Physio-Praxis gefunden wurde. Den auch hier gilt, dass alle Therapiemaßnahmen parallel abzuleisten sind.


      (für die Lesbarkeit habe ich jeweils das „Ärztinnen oder “ weggelassen – die Texte sind schwer genug zu verstehen)


      (Stand: 17.07.2025, Sitzung in der G-BA Mediathek, die neue Richtlinie ist unterschrieben und wird voraussichtlich 01.10. oder 01.01.2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit gilt auch für alte Gerichtsverfahren die neue Regelung (siehe auch Aufnahme der Onlineveranstaltung der Lipödemgesellschaft: youtube.com/watch?v=uC8RH3paSuA )

      Bitte alles durchlesen, bevor man anfängt. Stand 17.07.2025

      Die Abrechnungsziffern für ambulant im St.1+2 erst am 01.01.2020 verhandelt sein. (St.3 ambulant gibt es durch die LIPLEG und Übergangsregelung). Diese Punkte bitte selbst überprüfen bzw. im Thread schauen.
      Dateien
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      Konventionelle Abnahme in 2011/12 von 70kg und leider jetzt Lipödem, Stadium 3.
      Beschwerdenfrei durch erste Liposuktionen.
    • Abklärung Komorbiditäten beim Internist oder Endokrinologe



      Dies steht nicht in der Richtlinie zu lesen, aber in der Erläuterung [Dokument „Tragende Gründe“] – besser ist besser! Vorher bei einem Endokrinologen oder Internisten nach anderen Ursachen für die Fettansammlungen schauen. So lese ich es.

      Hausarzt mit ins Boot nehmen? In den G-BA-Dokumenten hat der Hausarzt keinerlei Aufgaben (die Kompression soll der behandelnde Arzt verordnen), dennoch könnte er bei den bestehenden Komorbiditäten darlegen können oder auch Gründe für eine stationäre Operation liefern. Später dazu mehr.
      Ab welchem BMI eine Untersuchung vom Endokrinologen empfohlen wird, wird nicht gesagt.

      G-BA schrieb:

      [Dok. Tragende Gründe, S.5]
      Ebenfalls müssen internistische/endokrinologische Ursachen der Beschwerden wie beispielsweise eine Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose) ausgeschlossen worden sein.
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    • Vielen lieben Dank, dass du dir diese Mühe gemacht hast. Das ist für mich wirklich hilfreich und sehr anschaulich so.
      Ich finde es frustrierend die Lymphdrainage so lange durchzuziehen, nur um die Vorgaben zu erfüllen. Eine Besserung meiner Symptome hat sie nur im Sommer herbeigeführt, aber gut. Da muss man dann jetzt halt einmal durch.

      Du schreibst, dass Kompression für die Beine und Arme getragen werden sollte. Das gilt sicherlich nur nach Diagnose eines Lipödems in den Oberarmen, oder? Ich habe zumindest in den Dokumenten des GBA nichts gegenteiliges gefunden.
    • BMI-Grenzen




      G-BA schrieb:

      [Richtlinie §4 (3) c)]
      c) Die Liposuktion bei BMI-Werten zwischen 32 kg/m² und 35 kg/m² ist nur dann zulässig, wenn das Übergewicht maßgeblich durch die durch das Lipödem verursachte Fettanlagerung an Beinen und Oberarmen bedingt ist. Davon ist auszugehen, wenn die Waist-to-Height-Ratio (WHtR) folgenden altersentsprechenden Grenzwert nicht überschreitet:
      • 40 Jahre und jünger: 0,5
      • 41 bis 49 Jahre: Anstieg um 0,01 je weiteres Lebensjahr
      • 50 Jahre und älter: 0,6
      Bei einem BMI-Wert von mehr als 35 kg/m² ist die Liposuktion unzulässig. Bei einer Überschreitung der vorgenannten Grenzwerte des BMI-Werts oder des WHtR findet zunächst eine Behandlung der Adipositas statt, bis über einen Zeitraum von 6 Monaten vor der Indikationsstellung zur Liposuktion die Grenzwerte nicht mehr überschritten werden.
      Bedeutet: unter einem BMI von 32 ist der Taillenumfang egal. (nein, keine Sinnhaftigkeit)


      O-Ton RA Tim Werner (siehe Verlinkung im Themenstart zu youtube-Vortrag): „unzulässig“ ist ein sehr hartes Wort – es wird damit keine Kassenleistung – es lässt keinen Spielraum für BMI>35. Er zweifelt daran, dass hier nachgesteuert wird. Er sieht weniger Chancen für Einzelfallentscheidungen. RA Ruth Leitenmaier sagte, dass man mit der Einzelfallentscheidung ein Beweisrecht hat.


      Interessant fand TimW die Ausdrucksweise „davon ist auszugehen“ in der Richtlinie. Beim WHtR also eventl. Spielraum.

      Hier noch eine Tabelle für die 41-49-jährigen:

      WHtR = Waist to Height Ratio ... also Taillenumfang / Körpergröße



      Taillenumfang = Bauchumfang. Bauchfett = Viszeralfett.
      Der Taillenumfang ist etwa 2cm über Bauchnabel zu messen. Mittig zwischen unterem Rippenbogen und Beckenkamm.
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    • Fachärzte für die Diagnostik und Prüfung der Indikationskriterien für den operativen Weg


      G-BA schrieb:

      [i][Dok. Tragende Gründe, S.5][/i]


      Geeignete Arztgruppen sind Fachärzte
      • für Innere Medizin und Angiologie,
      • für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
      • für Haut- und Geschlechtskrankheiten oder
      • Fachärzte mit Zusatz-Weiterbildung Phlebologie.
      In der derzeitigen Versorgung finden die o.g. Beurteilungen vielfach auch an Fachkliniken oder Klinikambulanzen für Lymphologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin statt.
      Ich nenne die Facharztgruppe ab jetzt einfach „Phlebologe“- ok?

      Kleine Anmerkung: nur ca 28% (Zahlen nach einer Studie) haben bisher den richtigen Facharzt.
      Und wer sich fragt, warum da noch "Fachkliniken" drin sind, wo wir doch nur 5 Lymph-Reha-Kliniken in D. haben .... tja, das war wohl einer der Berater des G-BA. Gruslig.
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      Konventionelle Abnahme in 2011/12 von 70kg und leider jetzt Lipödem, Stadium 3.
      Beschwerdenfrei durch erste Liposuktionen.
    • Achtung:

      G-BA schrieb:

      [Richtlinie §4 (4)]
      Das Vorliegen der in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Kriterien ist in der Patientenakte zu dokumentieren.


      [Dok. Tragende Gründe, S.8] …legt fest, dass das Vorliegen sämtlicher Diagnosekriterien und sonstigen Voraussetzungen in der Patientenakte des diagnosestellenden Arztes dokumentiert werden muss.
      Also der „Phlebologe“ hat zu dokumentieren – in Kürze aus der Richtlinie:
      Absatz 2 sind über „Disproportionalität“, „Hände und Füße“, „Druck- und Berührungsschmerz“, und
      Absatz 3 „Keine hinreichende Linderung der Beschwerden (= Schmerzen und Einschränkungen?),, „keine Gewichtszunahme“, „BMI-Werte“, „psychische Faktoren“

      All diese Punkte müssen also im Bericht des Phlebologen auftauchen. Teilweise schon beim ersten Termin und wo sinnvoll dann im zweiten Termin nach 6 Monaten nochmal als ‚unverändert‘ erwähnt werden (Schmerzlevel, Gewicht).


      Im Detail – was muss mindestens in den Bericht:
      (Text im folgenden Kästchen von mir hinzugefügt. Texte in blau aus der G-BA-Richtlinie) –
      Wie gesagt: ich gehe davon aus, dass die Diagnose bereits schon vorher war und die konservative Therapie bereits erfolgt.

      Detaillierter was im Absatz 2 steht:

      G-BA schrieb:

      [Richtlinie §4 (2)]
      a) Disproportionale, symmetrische Fettgewebsvermehrung, die nur die Extremitäten betrifft,
      b) Fehlende Betroffenheit von Händen und Füßen. und
      Hier könnte in meinem persönlichen Phlebologenbericht in dem Kapitel „Aktueller Befunde“ folgendes stehen (nur Textbeispiel - lasst eurem Phlebologen selber Spielraum! Aber der blaue Text ist in etwa aus der G-BA Vorgabe):

      Bsp:Größe xxx cm, Gewicht xx kg, BMI xx,xx ,Taillenumfang xx cm, WHtR 0,XX (Alter: __)
      Oberarm re, li, Oberschenkel re / li

      Deutliche symmetrische Fettgewebsverteilungsstörung mit Disproportionalität
      zwischen Taille und Extremitäten.
      Händeund Füße sind nicht betroffen





      [Richtlinie §4 (2)]
      c) Druck- oder Berührungsschmerz im Weichteilgewebe der betroffenen Extremitäten.


      [Dok. Tragende Gründe, S.3 unten §2]
      In erster Linie sind dies Schmerzen in den Extremitäten, die auch durch konsequent angewendete konservative Therapie nicht hinreichend gelindert werden können. Ebenfalls sollen Mobilitätseinschränkungen beseitigt und dadurch eine Steigerung der körperlichen Aktivität möglich werden, um ein Voranschreiten der sehr häufig koinzidenten Adipositas effektiv zu vermeiden. Kosmetische oder ästhetische Aspekte sind ausdrücklich kein Ziel der Lipödem-Behandlung durch Liposuktion.
      [Dok. Tragende Gründe, S.5 ]

      Dies liegt dann vor, wenn die Beschwerden auf anderem Wege nur unzureichend gelindert werden

      Hierzu könnten die Schmerzen und Beschwerden in der Anamnese stehen (ich hoffe, die gehören zur Anamnese) .. hier nur als Bespiel - aber die blauen Texte sollten schon vorkommen, wenn man Absatz 2+3 aus der Richtlinie dokumentiert:

      Bsp:Druckschmerz in den Beinen um 6 von 10 und in den Armen von 7 von 10.Berührungsschmerz in Beinen und Armen 5 von 10.
      Die Patientin berichtet von einer starken Einschränkung in der Mobilität (50m Gehstrecke) und
      körperlichen Aktivitäten (Einkauf, Haushalt nicht an einem Tag).Die Lebensqualität ist eingeschränkt.
      Längeres Halten des Handy sei nicht möglich (30sek).




      Warum Schmerzen „X von 10“? In dieser Systematik wurden die Schmerzen auch in der LIPLEG-Studie angegeben. Abgefragt wurde für die letzten 4 Wochen.
      Zugangsvoraussetzung für die Bewerber der Studie war, dass sie mind. 4 von 10 Schmerzpunkte hatten (also niemals darunter angeben). Die erste Forschungsfrage war, ob die Liposuktion die Schmerzen um mind. 2 Punkte verbessern konnte. Die konservative Therapie sollte also schlechter nach 6 Monaten abschneiden als 2 Punkte. Bei mir gibt es keine Verbesserung.

      Die Erwähnung von Mobilitätseinschränkungen und körperliche Aktivitäten wurde zwar nicht explizit als Paragraph gefordert. Aber wie kann man etwa beurteilen, wenn man nicht weiß, welche Beschwerden beim ersten Termin vorhanden waren?

      Ergänzt werden können: Familienanamnese und derzeitige Therapie: ... Vorschlag:


      Bsp:Erste Umfangsvermehrung war etwa im 14. Lbj. Die Großmutter und Cousinen sind ebenfalls vom Lipödem betroffen.Aktuell erhält sie 1-3x /Woche MLD. Flachbestrickte Kompressionbestrumpfung der KKL 2 wird täglich 11-14h für Beine und Arme getragen. Zusätzlich benutzt sie wöchentlich einen Lymphomaten (Hose, und Jacke vorhanden).
      Die Patientin dokumentiert Taillenumfang und Gewicht.
      Die Patientin gibt an regelmäßig Aquagymnastik (mit Muskelaufbau) 45min und nimmt an Joga-Kursen teil. Ausserdem nutzt sie ein Ergometer-Fahrrad. (wird bis zum nächsten Termin noch dokumentiert))





      G-BA schrieb:

      [Dok. Tragende Gründe, S.5 oben]
      Anhand der beschriebenen diagnostischen Kriterien wird deutlich, dass zur korrekten Diagnosestellung umfangreiche Expertise erforderlich ist, um insbesondere Komorbiditäten im Bereich des Lymphgefäßsystems festzustellen bzw. vom Lipödem abzugrenzen.
      Ok, es reicht also nicht, dass der Phlebologe seine Diagnose auf Lipödem erstellt. Er muss auch weitere Erkrankungen des Lymphgefäßsystems untersuchen bzw. ausschließen (Krampfadern, weil die vorher entfernt werden müssen, Schaufensterkrankheit, sekundäres Lymphödem ….)


      Hier auch üblich, dass der Facharzt weitere Erkrankungen auflistet (Gonarthrose, etc.) und eine derzeitige Medikamentenliste. Dies ist später wichtig für „stationär oder ambulant


      G-BA schrieb:

      [Richtlinie §5 (6)
      (6) In einer bereits zuvor abschließend mit Liposuktion behandelten Region darf kein erneuter Liposuktionseingriff durchgeführt werden.
      Vorschlag:

      Bsp:Z. n. Bauchdeckenstraffung 2013 mit reizloser Narbe.
      Z. n. radikaler Liposuktion 2023 im vorderen Knie und vorderen Oberschenkel, in der Folge erschlaffter Haut-Weichteilmantel





      G-BA schrieb:

      [Richtlinie §4 (3)]
      Bei der Anamneseerhebung sollen psychische Faktoren, die im Zusammenhang mit dem Krankheitsbild eine Rolle spielen können, erfasst werden.


      [Dok. Tragende Gründe, S.7 unten]
      Im Gegensatz zur vorangegangenen Version widmet die aktuelle S2k-Leitlinie dem Aspekt der möglichen psychischen Beeinträchtigungen bzw. Komorbiditäten beim Lipödem ein eigenes Kapitel.


      Die Leitlinie empfiehlt
      • [i]„In die Diagnostik Lipödem-assoziierter Schmerzen sollen gemäß dem bio-psycho-sozialen Konzept neben den medizinischen auch die psychosozialen Faktoren einbezogen werden.“ (Empfehlung 8.1)[/i]
      • „Psychische Störungen können die Symptome und Lebensqualität von Lipödempatientinnen beeinflussen und sollten bei der Diagnostik und Therapie des Lipödems beachtet werden. Hierzu zählen z. B. Essstörungen, Depression, posttraumatische Symptome nach Gewalt und Missbrauch. Dabei sollte ein interdisziplinärer Therapieansatz verfolgt werden“ (Empfehlung 8.2)
      • „Gravierende psychische Erkrankungen (z. B. eine schwere Essstörung oder schwere Depression) sollen vor operativen Eingriffen behandelt werden (Empfehlung 8.3)“.
      Die Erhebung möglicher psychischer Komorbidität ist Teil der Anamnese. Dieses Kriterium stellt jedoch keine Mindestanforderung gemäß §9 dieser Richtlinie dar.
      Psychische Faktoren – wie in der Diskussion in der öffentlichen Sitzung herauskam, sind diese Erhebung nach der Psyche nur einmal. In den Nachverhandlungen (Lipödem Hilfe Deutschland e.V.) wurde von einem Fragebogen gesprochen. Bitte hier nochmal aktuell informieren.


      Nach der Auffassung des G-BA soll man auch psychosoziale Belastungen und Komorbiditäten eine Wechselwirkung mit dem Lipödem haben. Ich kann da ganz klar nein sagen. Meine Schmerzen sind nicht psychosomatisch. Ich hatte diese in allen Lebenslagen.
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    • G-BA schrieb:

      [Dok. Tragende Gründe, S.5 unten]
      Ob diese [konservative Therapie] konsequent und in ausreichendem Maße durchgeführt worden ist, kann nur von demjenigen Arzt bestätigt werden, der oder die diese Therapie auch verordnet und die Patientin während dieser Zeit betreut hat.
      Vorschlag für den abschließenden Absatz „Therapie“:
      Bsp:
      Therapie
      Die Patientin leidet an einem Lipödem im Stadium III in den oberen und unteren Extremitäten mit Lymphödematlsierung vor. Ich empfehle die Fortsetzung der Therapie wie bisher [bitte benennen], entsprechende Verordnungen werden ausgestellt.
      Vorstellung in 6 Monaten




      Diese Erläuterung in den „Tragenden Gründen zum Beschluss“ ist ein echter Fallstrick. Wer geht schon ständig zum Facharzt und lässt sich die Rezepte ausstellen. Ich werde mit meinem Phlebologen besprechen, ob er nicht einen Satz „zur Unterstützung durch den Hausarzt“ schreiben kann.



      Der Phlebologe sollte auch ein Rezept für MLD und Kompression mitgeben (abfotografieren für die Dokumentation). Insbesondere sollte der Phlebologe erwähnen, warum er kein MLD ausstellt, wenn es nicht gewollt ist – nicht, dass hier Nachteile entstehen.
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    • Auch was besteht die konservative Therapie?





      G-BA schrieb:

      [Dok. Tragende Gründe, S.5 unten]
      Gemäß S2k-Leitlinie sind dies insbesondere die Kompressionsbehandlung und sachgerechte (Anleitung zur) Bewegungstherapie und Muskelaufbau unter Kompression, ggf. ergänzt durch manuelle Lymphdrainage.

      Laut der Richtlinie müsste das folgende Punkte sein:

      • Kompressionskleidungan Beine und Arme (sofern betroffen)
        Fraglich: wie lange pro Tag? Dokumentation per Tagesliste? Oder App? Rezepteabfotografieren, Abgabeschein Sanitätshaus etc.
      • MLD(ggfs), also wenn vom Phlebologen verordnet oder entsprechend vermerkt,dass es nicht benötigt wird. Terminliste Physio? Rezepte abfotografieren?
      • „sachgerechte“Bewegungstherapie und Muskelaufbau unter Kompression
        Bei der Adipositastherapie werden 2 (besser 2.5h) nachweislicher Sportgefordert.
        Nachweise z.B. über Armband-Uhr, oder Unterschriften des Bademeisters etc.





      Bitte beachten, dass logischerweise die 6 Monate erst beginnen können, wenn die Kompression vom Sanitätshaus auch übergeben wurde und die MLD-Behandlung angelaufen ist.

      Wie genau das zu erfolgen hat, ist nicht klar. Lediglich bei der Bewegungstherapie gibt es Erfahrungen aus dem MMK (Multimodale Konzept für Adipositastherapie). Hier auch oft Streitfall vor Gericht „fanden die Bewegungseinheiten wirklich statt?
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    • Zweiter Termin beim Phlebologen nach 6 Monate – Zusammenstellung der Diagnosekriterien - Indikationsvoraussetzungen




      Die Patientin kommt also zur Wiedervorstellung (zweiter Termin) und berichtet von dem Therapieverlauf


      Bsp:
      • Dokumentation für die konservative Therapie vor (Kompression, MLD, Bewegung).
        Eckpunktesiehe oben.

      • Maße für Taillenumfangund Gewicht/BMI
        [b]Gewichtsverlauf
        ? Verlauf desTaillenumfangs??? Es darf keine Zunahme vorliegen
        [/b](manchmal wird nur von „keine Zunahme“ gesprochen. Manchmal auch von „keineVeränderung“)

      • Abfrage der Schmerzen der letzten 4 Wochen-siehe erster Termin - für Druck- undBerührungsschmerz in X von 10.
        (bitte Hinweis zur Schmerzlinderung beachten „nicht unter 4von10 und maximal 0bis 1 Minderung).
        Eventuell gibt es auch darüber eine Dokumentation?

      • KonntenMobilitätseinschränkungen beseitigtwerden und die körperlichen Aktivitätgesteigert werden? (Ziel für den G-BA: koinzidente Adipositas vermeiden




      Für die Dokumentation könnte tatsächlich die Lipocheck-APP helfen


      Ergänzung Teilnahme an der SHG, angewendete Selbstmanagement (Cremen, Eigenmassage, Lymphomat etc.), erfolgte Ernährungsberatung, Ernährungstagebuch



      "Schmerzen in den Extremitäten, die auch durch konsequent angewendete konservative Therapie nicht hinreichend gelindert werden können."

      Folgender Satz sollte also im Abschlussbericht des Phlebologen auftauchen (analog Richtlinie/Tragende Gründe):

      Vorschlag als abschließender Satz des Phlebologenberichts:


      Bsp Die Schmerzen in den Extremitäten konnten auch durch konsequent angewendete konservative Therapie nicht hinreichend gelindert werden.

      Deshalb wurde zur Vorstellung beim Plastischen Chirurgen zur stationären Liposuktion sowohl der oberen als auch der unteren Extremitäten ein Einweisungsschein ausgestellt.


      (eventuell medizinische Begründung für stationäre Einweisung – siehe nächstes Kapitel)

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    • Die Frage nach ambulant oder stationär wird eine zukünftige Streitfrage werden:





      G-BA schrieb:

      [Dok. Tragende Gründe, S.3 unten]
      2.1 Zu § 1 Rechtsgrundlage und Gegenstand der Richtlinie
      Die Liposuktion zur Behandlung des Lipödems kann in Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelfalls sowohl stationär als auch ambulant durchgeführt werden. Aus diesem Grund wird diese Richtlinie gemäß dem Grundsatz des § 136 Absatz 2 Satz 1 SGB V sektorenübergreifend erlassen.


      Dok. Tragende Gründe, S.8 zu §5]
      In § 5 Absatz 2 wird geregelt, dass es zur Durchführung der Liposuktion einer Überweisung des diagnosestellenden Arztes gemäß §4 Absatz 1 bedarf. Auf diese Weise wird der Einbezug dieser Ärzte [=Phlebologe] vor der eigentlichen Indikationsstellung zur Liposuktion durch den Operateur nachvollziehbar sichergestellt.


      Die Notwendigkeit eines Überweisungsvorbehaltes ergibt sich nach Auffassung des G-BA aus den vor der Durchführung der Liposuktion durchzuführenden diagnostischen und therapeutischen Schritten, die für die Indikationsstellung erforderlich sind. Diese können nur von dem über­weisenden Arzt festgestellt werden. Die Expertise für die Behandlung des Lipödems und zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Liposuktion sieht der G-BA in besonderem Maße durch die oben aufgeführten Facharztgruppen [Phlebologe] als gegeben an.


      [Richtlinie §5 (1)]
      [i]Die Methode darf unter Einhaltung der Mindestanforderungen dieser Richtlinie grundsätzlich sowohl in der vertragsärztlichen Versorgung [= ambulant] als auch im Rahmen einer Krankenhausbehandlung [=stationär] erbracht werden.
      Die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ambulant erbrachte Liposuktion bei Lipödem ist eine ambulante Operation im Sinne der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Absatz 2 SGB V zum ambulanten Operieren.
      [/i]

      Es gibt bereits ein paar ambulante Lipödem Zentren, die auch schon Stadium III operiert haben.
      Bsp: lipomedicum.de/leistungen/lipoedem-therapie oder eslipo.de/kassenleistung/#DiagnosestellungLetztere haben schon ähnliche Vorstellungen von dem Ablauf.

      Der diagnostizierende Phlebologe stellt also einen Einweisungsschein oder eine Überweisung aus.

      Dazu einmal, was eine KK als Ablehnung geschrieben hat:


      KK Ablehnungsschreiben schrieb:

      Der Anspruch auf vollstationäre Krankenhausbehandlung nur dann gegeben ist, wenn die Aufnahme durch das KH erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschl. häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.
      Ist eine ambulante Behandlung aus medizinischen Gründen NICHT ausgeschlossen, besteht kein Anspruch auf eine vollstationäre Behandlung.
      Dies gilt auch dann, wenn zur Erreichung des Behandlungsziels mehr Behandlungsschritte in einem längeren Zeitraum erforderlich sind als bei vollstationären Behandlung. [….]

      Weder durch die Erprobungsrichtlinie noch durch die Richtlinie Stadium III des G-BA hat sich an diesen Grundsätzen etwas geändert. da die Liposuktion üblicherweise in Lokalanästhesie vorgenommen wird, wird sie regelhaft als ambulante Maßnahme durchgeführt.
      Es muss eine vertragsärztliche Begründung für eine ausnahmsweise in stationärer Krankenhausbehandlung erforderlichen Durchführung einer Liposuktion vorliegen.
      Dazu die vertragsärztliche Verordnung zur Krankenhausbehandlung [= Einweisungschein].


      Es ist für die KK also nicht relevant, dass man ambulant (3liter-Begrenzung, mit Ausnahmen) mehr Behandlungsschritte benötigt. Auch die häusliche Krankenpflege (Krankenhausvermeidungspflege) kann erforderlich sein.

      Was im Einzelnen eine Begründung sein kann? Welche „MEDIZINISCHEN GRÜNDE“ wurden für eine stationäre Behandlung bisher angegeben? Hier ein paar Beispiele:


      skh-arnsdorf.sachsen.de/filead…/pdf/G-AEP_04_02_2018.pdf

      Derzeit wird bei einer ambulanten OP im Stadium III bzw. Erprobungsstudie ca. 1.900€ pro Liposuktion (2.000€ für die Oberschenkel) bezahlt. Allerdings nur bis 3l. Für bis zu 10% des Körpergewichts muss eine Nachbetreuung von 12 h bereitgestellt werden. Eine stationäre Liposuktion wird mit etwa 3.500€ abgerechnet.
      Geplant seien derzeit 75 Vertragsärzte und 150 Krankenhäuser, die die Eingriffe vornehmen.
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    • Operierende Arzt und Indikationsstellung


      G-BA schrieb:

      Richtlinie § 5 (2) Satz 2 und Satz 3


      Die Durchführung der Methode erfolgt durch Fachärzte
      • für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie,
      • andere Fachärzte des Gebiets Chirurgie sowie
      • Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten.
      Andere als die in Satz 2 genannten Fachärzte, die bereits vor dem [Einfügen des Datums des Inkrafttretens dieses Änderungsbeschlusses] die Methode gemäß dieser Richtlinie erbringen durften, sind hierzu weiterhin berechtigt. [= Bestandsschutz]


      [Dok. Tragende Gründe, S.8 unten zu §5]

      Bei diesen genannten kann von einer allgemeinchirurgischen Grundausbildung bzw. Kenntnissen in der operativen Behandlung von Haut und Unterhaut ausgegangen werden.
      Es gibt also ein „4-Augen-Prinzip“ zwischen Phlebologen und Chirurgen/Operateur.
      Diese dürfen nicht identisch sein (z.B. beim Dermatologen, der in beiden Ärztelisten steht. Es ist keine Zweitmeinung, wie manche schreiben. Und auch keine "zwei Diagnosen")



      G-BA schrieb:

      Richtlinie § 5 (2) Satz 1
      (2) Die Indikationsstellung zur Liposuktion durch den operierenden Arzt oder die operierende Ärztin erfolgt nach Überweisung bzw. Krankenhauseinweisung auf Grundlage der in § 4 Absatz 2 und 3 genannten Diagnosekriterien und Indikationsvoraussetzungen, die zuvor durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt mit Qualifikation gemäß § 4 Absatz 1 [= „Phlebologe“] festgestellt wurden.

      Dieser Chirurg/Operateur prüft nach Überweisung/Einweisung die Diagnosekriterien, die der Phlebologe aufgestellt hat und macht "Indikationsstellung zu einer invasiven Operationsserie."


      Zur Erinnerung aus der Richtlinie § 4 Absatz 2 und 3:
      Absatz 2 sind über „Disproportionalität“, „Hände und Füße“, „Druck- und Berührungsschmerz“, und
      Absatz 3 „Keine hinreichende Linderung der Beschwerden (= Schmerzen und Einschränkungen?), „keine Gewichtszunahme“, „BMI-Werte“, „psychische Faktoren“


      Es folgen allerhand Anforderungen an den Chirurgen / Operateur, auf die ich hier nicht eingehen will. Ich geh einfach in ein "Lipödem-Zentrum" - ambulant oder stationär, je nach ausgestelltem Schein.
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      Konventionelle Abnahme in 2011/12 von 70kg und leider jetzt Lipödem, Stadium 3.
      Beschwerdenfrei durch erste Liposuktionen.
    • Planung der Operationsserie




      G-BA schrieb:

      Richtlinie § 5 (4)
      (4) Vor dem ersten Eingriff ist eine übergreifende Operationsplanung vorzunehmen.
      Dabei sind die Zahl der Teileingriffe, das jeweils in einem TeileEingriff abzusaugende Fettvolumen und die zu behandelnden Areale unter Risikoabwägung zu planen.
      Im Rahmen der eingriffsbezogenen Risikoabwägung muss außerdem jeweils die maximale Infiltrationsmenge der Tumeszenzlösung, bei Zusatz eines Lokalanästhetikums auch unter Berücksichtigung einer maximalen Wirkstoffdosierung festgelegt und dokumentiert werden.


      Die einzelnen Eingriffe werden in der neuen Richtlinie als „Teil-Eingriffe“ bezeichnet. Man weiß also, wieviel Eingriffe die Klinik plant.


      G-BA schrieb:

      Richtlinie § 5 (5)
      Mehr als 3.000 ml reinen Fettgewebes pro Teile-Eingriff dürfen nur dann abgesaugt werden, wenn die postoperative Nachbeobachtung über mindestens 12 Stunden sichergestellt ist.


      Das maximale Fettvolumen, das pro Sitzung entfernt werden kann, beträgt 10 % des Körpergewichtes in Litern.
      Bsp: 96kg bei BMI35 = vorher 7,7 Liter. Jetzt 9,6 liter.

      Spannend wird, ob ambulante Kliniken die 12h Nachbeobachtungszeit überhaupt umsetzen können. Die OP-Zeit ist mit 120min angesetzt (Schnitt-Naht-Zeit) – das sollte auch für 3l ausreichend sein.

      Pro 15min länger gibt es Zusatzgeld von 35€ Anästhesie und 76€ Chirurg.

      Bisher im Rahmen der Erprobungsstudie für St. III ambulant (EBM) 1.900 € (2.000 € für OS).
      Stationär als DRG Z01B um die 3.500€ bei einer Übernachtung.

      Übrigens sind 75 Vertragsärzte und 150 Krankenhäuser geplant


      G-BA schrieb:

      [Dok. Tragende Gründe, S.9 zu §5 (5)]
      Die Änderung des maximalen Aspirationsvolumens von 8% auf 10% des Körpergewichtes erfolgte gemäß den Empfehlungen der aktuell gültigen Leitlinie (vgl. S2k-LL Empfehlungen 12.4).
      Aspirat = abgesaugtes Fettgewebe (das sich mit einem spezifischen Gewicht von 0,9 oben absetzt)
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    • Gibt es eine Antragsstellung oder kann der Chirurg




      G-BA schrieb:

      Richtlinie § 1 (2)
      (2) Adressaten der Richtlinie sind nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser sowie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer.
      Alle Leistungserbringer, welche die Liposuktion zu Lasten der Krankenkassen erbringen, haben das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen sicherzustellen und die Mindestanforderungen zu erfüllen.

      Nach dem Rechtsanwalt Tim Werner sind hier die Krankenhäuser und niedergelassenen Chirurgen direkt angesprochen. Es muss somit keine Antragsstellung vorher erfolgen.


      Vorteilhaft wäre hier, dass die KKs seit 2022 ein Verrechnungsverbot für Rechnungskorrektur haben. Die KKs müssen die stationären Kosten erstmal bezahlen – also nicht mehr mit anderen Behandlungen verrechnen. Die KK müsse also das KH verklagen, dass die Operation zurückbezahlt wird. Kosten- und Arbeitsintensiv. Damit seien bei den Bariatrischen Chirurgie die Streitzahlen eingebrochen. Korrekturen sind nur in engen Ausnahmen zulässig, wie beispielsweise bei der Umsetzung von MDK-Prüfergebnissen, rechtskräftigen Urteilen oder zur Berichtigung eines von der Krankenkasse im Fehlerverfahren angemerkten Fehlers.

      Hier ist es insbesondere notwendig die aktuelle Entwicklung abzuwarten.
      Bei der Stadium 3-Übergangslösung wurde nach den Prüfungen durch den MDK auf Antragstellung gewechselt, damit die KKs nicht nachträglich nicht vergütet wurden.

      Ich könnte mir vorstellen, dass Operationsplanungen und damit auch die Indikationsstellung von voroperierten Lipödem-Erkrankten überprüft werden. Noch ist hier nichts bekannt.



      Es ist möglich, dass die Richtlinie bereits am 30.09. veröffentlicht wird und dann am 01.10. in Kraft tritt. Operiert aber im St.1+2 erst ab 01.01.2026 möglich ist bzw. stationär.

      VORERST ENDE.
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    • Tinkerbell98 schrieb:



      Ich finde es frustrierend die Lymphdrainage so lange durchzuziehen, nur um die Vorgaben zu erfüllen. Eine Besserung meiner Symptome hat sie nur im Sommer herbeigeführt, aber gut. Da muss man dann jetzt halt einmal durch.

      Du schreibst, dass Kompression für die Beine und Arme getragen werden sollte. Das gilt sicherlich nur nach Diagnose eines Lipödems in den Oberarmen, oder?
      Ich habe zumindest in den Dokumenten des GBA nichts gegenteiliges gefunden.
      Lymphdrainage. in der Konservativen Therapie steht nur "ggfs MLD". Bitte oben lesen.
      ich würde mir das dann aber im ersten und zweiten Bericht des Phlebologen reinschreiben lassen, dass er gesagt hat, dass MLD NICHT notwendig ist. Nicht, dass es dir negativ ausgelegt wird.

      Kompression: Mein persönliche Empfehlung. Mach die Arme mit, wenn sie diagnostiziert sind - kann man ja am Schluss machen. Willst du mit den 6 Monaten nochmal anfangen? Willst du abwarten, bis sie "explodieren", weil das Fett an anderer Stelle weggenommen wurde?
      Wenn sie diagnostiziert sind, dann lass Dir ein Bolero von Juzo machen.
      Für die Liposuktion solltest du dann eh ein Torax-Jäckchen haben. Entweder mit Flachstrick oder günstiger von lipoelastic. Je nachdem, was der Chirurg verschreibt.
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    • Psyche:
      Ich glaube, ich hatte vergessen zu sagen, dass dieser Punkt keine Mindestvoraussetzung ist. Muss slso erwähnt werde, hat aber keine Auswirkungen.

      Konservative Therapie im Phlebologenbericht:
      Ich hab dazu gar kein Textbeispiel gemacht. Aber es muss erwähnt werden, wie die Punkte abgearbeitet wurden. .... denke "Patientin legt umfassende Dokumentation über Tragezeiten ... MLD des Pysiotherapeuten. ... Sport mit mind 2h pro Woche .... vor

      @tinkerbell ... ja, wenn Arme nicht diagnostiziert, dann könntest du sie auch weglassen. Letztendlich dann mit dem Chirurgen abklären. Die wollen oft, dass mam vor OP das Gewebe "weich" macht.

      Ich hab Dir PN geschrieben.
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    • Mal sehen...denn ich habe einen Hausarzt, der orientiert am Arztbrief die Kompri verodnet, weil das Gefäßtentrum es ablehnt die zu verordnen, nicht eeil ich die nicht brauche, sondern, weil es denen zu viele Zeilen sind um zu erfassen, was die TKK haben möchte. Lymphe wird seit eh ubd Jeh vom HA bei mir verordnet, bin schon in der Zweiten Dauerverordnung. Die gehen bei lir immer drei Jahre.

      Aber ich muss einmal im Jahr zu Kontrolle, seit 13 Jahren, oder wenn sonst was ist.

      Aktuell erwäge ich es nicht, aber es ist bei denen, die bereits langzeutbehandelt sind definitkv nicht zu ende gedacht
    • MirandaGirl schrieb:

      Ich hab Dir PN geschrieben.
      Ich hab leider nichts bekommen. Aber schon mal Danke für alles bisherige. Im Oberarm hab ich kein diagnostiziertes Lipödem und auch keine Beschwerden, deshalb bin ich nicht wild auf mehr Kompri.

      MLD verordnet mein Phlebologe sehr freigiebig und ich werde das jetzt für‘s Protokoll ein halbes Jahr durchziehen. Dann kann ich im Zweifel glaubhaft nachweisen es ausreichend lange probiert zu haben.

      Ich warte aber die kommenden Entwicklungen im nächsten Jahr sowieso erstmal ab, ehe ich Richtung OP plane.