Kosten für eine Magenband- bzw. Bypass von der Steuer absetzbar?

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    • Kosten für eine Magenband- bzw. Bypass von der Steuer absetzbar?

      Hallo,

      Was mich mal brennend interessieren würde:
      Kann man die Op-Kosten bei der Einkommenssteuer geltend machen?

      Hat das mal jemand beim Finanzamt eingereicht? Wie hat das Finanzamt reagiert?

      Theoretisch, nach meinem persönlichen Rechtsempfinden müsste es eigentlich möglich sein. Schließlich sind das keine kosmetische Op´s, sondern dienen zur Erhaltung und Wiederherstellung unserer Gesundheit.
      Das müsste man doch eigentlich dem Finanzamt klar machen können ?(

      Was meint Ihr dazu?

      Liebe Grüße: Wendy :arbeit:
    • Hallo Wendy

      Also ich weiss nicht so recht. Dann würde jeder seine Hüft- oder Knieprothesen auch einsetzen. Wer einen Herz Bypass hat müsste warscheinlich in halbes Leben lang keine Steuern mehr zahlen.....

      Also wenn Du es mal versuchen willst, auf das Ergebnis bin ich gespannt, bin mir aber zu 99 % sicher, dass da nichts draus wird.

      LG Christine
      LG Baslerlady :blumenkuss:

      Alles über mich
    • RE: Kosten für eine Magenband- bzw. Bypass von der Steuer absetzbar?

      :499:,

      ich als Steuerfachangestellte Dir sagen, dass Du die Opration nur dann aös sogenannte außergewöhnliche Belastung absetzten kannst, wenn Sie aus gesundheutlichen Gründen notwendig war. Um das zu belegen benötigst Du eine Behscheinigung des Chirurgen.

      Noch etwas generell, bei den außergwöhnlichen Belastungen gibt es eine zumutbare Eigenbelastung die vom Einkommen abhängig ist. Aber bei den Beträgen bei der OP ist ein Teil tatsächlich abzugsfähig.
    • auch für mich eine sehr interessante Frage
      nur ist doof, bei uns kommt ein Typ aus dem Nachbarort auf den Hof und macht uns die Gemeinsame Einkommensteuererklärung, diesem A....loch möchte ich nicht unbedingt auf die Nase binden, daß ich eine Adipositas OP habe.

      liebe Grüße
      Hannelore :friends:

      Bereue nie die Vergangenheit, sondern bereue nur die Zeit, die du für die falschen M[Blockierte Grafik: http://www.diaetticker.de/T_4da2b01a81f6e903a7982511999749d3.png]enschen geopfert hast!
    • RE: Kosten für eine Magenband- bzw. Bypass von der Steuer absetzbar?

      Hallo Christine,

      glaub mir, ich werde die "Neben-"Kosten (monatelange Krankengymnastik etc. hinterher) meines neuen Knie´s bei der Steuer geltend machen. Denn hätte ich das nicht, könnte ich nicht mehr arbeiten gehen, weil ich weder Auto fahren noch Treppen steigen könnte.
      Und wenn ich keinen Job mehr habe, kann ich auch keine Steuer mehr
      bezahlen :neinnein: , sondern würde aus dem Steuertopf des Staates leben. Naja, wäre auch nicht sooo schlimm, bezahle seit 1970 kräftig rein.

      :pfeif: meine Krankenkasse ist da von ganz alleine drauf gekommen, darum hat sie mir ja die Op vorgeschlagen :pfeif:

      LG
      Porri
      Größe: 1,50m
      Gewicht: 19.12.06: 135,4 kg = BMI 60
      31.01.08: 85,4 kg -50 kg
      Bypaß-Revision am 29.07.2009 mit 103 kg
    • Also aus eigener Erfahrung und meiner Erfahrung in der Kanzlei werden diese Kosten und die Folgekosten als agB anerkannt.

      Es sollte jedoch auf alle Fälle eine ärtzliche Bescheinigung über Notwendigkeit der OP der EStE beiliegen.

      Und wie schon erwähnt wurde ist die OP nicht voll absetzbar, sondern es wird eine zumutbare Eigenbelastung aus deinem Bruttoeinkommen berechnet. Doch evtl. hattest du ja noch andere Arztkosten, die beigelegt werden können.

      =) Liebe Grüße
      Barbara
      Leitung der SHG Mü.-Bogenhausen
      Info und Aktuelles unter: www.adipositas-bavaria.de
    • Hallo Ihr Lieben,

      So denke ich mir das auch!
      Ich werde es also nächstes Jahr auf jeden Fall probieren.

      Eine Bestätigung vom Hausarzt dürfte wohl genügen. Aber ich habe ja noch die Kopien der ganzen Gutachten, die werde ich noch dazu legen. Da hat der zuständige Finanzbeamte richtig was zu lesen :P

      Ich hab so lange mit der Krankenkasse gekämpft, da bin ich doch nächstes Jahr für´s Finanzamt erst mal so richtig warm gelaufen und fit :D.

      Selbst mit der zumutbaren Eigenbeteidigung verbleibt doch ein ordentlicher Rest, für den es sich auf jeden Fall lohnt, auch mal nen Einspruch einzulegen. Und die ganzen Gutachten, die ich ja alle selbst bezahlt habe, kommen auch noch mal auf ein paar hundert Euro.

      Ich werde also nächstes Jahr auf jeden Fall einiges in den Antrag reinschreiben.
      Was draus geworden ist, werde ich Euch mitteilen.
      Ich denke aber, wir sollten es grundsätzlich alle probieren.

      Übrigens Hannelore: Wenn es um so viel Geld geht, dann sollte es Dir egal sein, ob Dein Helfer für die Steuererklärung was von der Op erfährt oder nicht.
      Im übrigen verkauft Aldi um die Jahreswende immer ein sehr gutes Steuerprogramm, daß ich schon seit Jahren benutze und das wirklich super einfach ist. Selbst ein Blondie wie ich, kommt damit total gut zurecht und kriegt immer ordentlich was vom Fiskus zurück. Ich mag nämlich auch niemand in meine Finanzen gucken lassen. Egal ob ich denjenigen mag oder nicht. Es sei denn er macht das als professioneller Steuerberater und wird dafür bezahlt. Da mir das aber zu teuer ist, gehe ich lieber zu Aldi :rolleyes:

      Sonnige Grüße: Wendy
    • Hallo zusammen,

      ich habe die Kosten für mein damaliges MB eingereicht (ohne irgendwelche Gutachten oder ähnliches) und diese ohne jegliche Rückfragen anerkannt bekommen.

      Ich drücke euch allen die Daumen.

      Liebe Grüße

      Gudrun
      Liebe Grüße sendet

      Gudrun

      am 09.05.06 Bandentfernung, am 12.06. RNY in Sachsenhausen
      am 22.01.08 BS und PO-Straffung bei Dr. Ziegler in Stuttgart
      am 22.04.08 OS und Bauch-Straffung bei Dr. Ziegler in Stuttgart
    • Steuerspartip 1

      Hallo Ihr Lieben,
      diese interessante Frage habe ich mir auch gestellt und 2 Steuerspartips im Internet zum Thema gefunden.

      Ich empfehle mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt Rücksprache zu halten, ich habe damit bisher gute Erfahrungen gemacht, meine zuständigen Sachbearbeiter haben mich sehr freundlich und gut beraten und steuerlich ändert sich ja dauernd was.


      Hier ist Steuerspartip 1:

      Zur Info Steuerspar Artikel: Quelle: wdr.de/radio/wdr4/rat_tat/rechtstipp/2006_0807.phtml

      WDR 4 / RECHTSTIPP VOM 07.08.2006

      Wie man Krankheitskosten steuerlich geltend machen kann

      Wer wirklich sparen will, sollte sich eisern an diese Regel halten: Alle Belege sammeln - von Zuzahlungen, Medikamentenkäufen und so weiter. Kommt am Jahresende genug zusammen, kann sich das lohnen. Zwar sind es häufig nur kleine Beträge, die man selbst bezahlt hat. Aber wenn dann plötzlich noch eine richtig teure Behandlung hinzu kommt, wie zum Beispiel eine umfangreiche Zahnbehandlung, dann kommt man ganz schnell in den Bereich, der für die Steuererklärung interessant wird.
      Grundsätzlich gilt: Kosten für Krankheiten können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden. Je nach Einkommen und Familienstand gibt es Obergrenzen für die sogenannte "zumutbare Belastung", die man aus eigener Tasche zahlen muss. Dazu Hermann Jeberin vom Steuerberaterverband Hamburg:

      Zum Beispiel ein Ehepaar mit einem Kind muss bei einem Einkommen über 50.000 Euro drei Prozent des Einkommens selber tragen. Das bedeutet, dass, wenn man ein Einkommen von 60.000 Euro hat, drei Prozent davon sind 1800 Euro. Das heißt dann, dass alle Aufwendungen, die mehr als 1800 Euro sind, können dann vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden.

      Zu den typischen Ausgaben, die steuerlich geltend gemacht werden können, gehören Praxisgebühr und Zuzahlungen bei Medikamenten und beim Arzt, in bestimmten Fällen auch Fahrtkosten zum Arzt. Allerdings soll der Steuerzahler nicht jeden medizinischen Eingriff subventionieren. Wer die Kosten einer Schönheits-OP absetzen will, wird Schwierigkeiten bekommen:

      Die Operationskosten müssen medizinisch indiziert sein, das heißt, der Arzt muss diese Operation befürworten und aus der Krankheit muss sich auch ergeben, dass diese Operation notwendig ist.

      Besonders sorgfältig prüfen die Finanzbeamten auch bei Kurkosten. Der Aufenthalt in einem Vier-Sterne-Wellness-Hotel geht da ohnehin nicht durch. Doch schon für eine normale Kur gibt es strenge Kriterien:

      Da reicht es in der Regel nicht, dass der Hausarzt sie zur Kur schickt, sondern Sie müssen dann von einem Amtsarzt befürwortet werden.

      Oder wenn die Kasse die Kur anerkannt hat, reicht auch das dem Finanzamt.
      Auch Kosten für Sport können unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend gemacht werden.

      Die Anerkennung durch das Finanzamt ist aber sehr unterschiedlich. Es muss natürlich vom Arzt befürwortet werden, dass man zum Beispiel aufgrund von Rückenbeschwerden einen Sportkursus besucht, der die Rückenmuskeln stärkt, dann wären die durchaus berücksichtigungsfähig.

      Wer den Betrag für das Fitness-Studio geltend machen will, muss ein amtsärztliches Attest haben. Und die Übungen müssen unter Aufsicht eines Arztes oder Krankengymnasten durchgeführt werden.
      Sogar Kreditkosten lassen sich steuerlich geltend machen: Wer beispielsweise einen Kredit aufnehmen musste, um eine teure Operation zu finanzieren, kann die jährliche Zinsbeslastung abrechnen.
      Wer diese steuerlichen Möglichkeiten nutzen will, sollte eins bedenken: Je mehr man in einem Jahr an Belegen sammelt, desto besser für die Steuererklärung. Deshalb ist es oft gar nicht sinnvoll, den unangenehmen und kostspieligen Zahnarztbesuch aufs nächste Jahr zu verschieben.

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    • Steuerspartip 2

      Hallo,
      hier ist, wie im vorigen Mail angesprochen, der Steuerspartip Nr. 2. Ein sehr interssanter Artikel, hier einige Auszüge. Der komplette Artikel ist zu lang. Da sich das Steuerrecht dauernd ändert, ist es sinnvoll mit seinem Finanzsachbearbeiter oder Steuerberater zu sprechen um sich aus erster Hand einige Tips zu holen.

      Artikel: Finanztip,
      Quelle: finanztip.de/recht/steuerrecht/stspab0006.htm

      Keinen Euro verschenken mit ABC der Krankheitskosten
      ABC der Krankheitskosten

      • Altenpflegeheim
      Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung dar. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt.

      • Arzneimittel
      Die Kosten für Arzneimittel zählen zu den abzugsfähigen Krankheitskosten. Und zwar auch dann, wenn sie nicht rezeptpflichtig sind oder es sich um Naturheilmittel handelt. Dies gilt natürlich nur, wenn die Krankenkasse diese Kosten nicht übernimmt. Wichtig: Lassen Sie sich die Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung bescheinigen.

      • Bade- und Heilkuren
      Vorsorgekuren erkennt die Finanzverwaltung nur an, wenn die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei Klimakuren der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer bescheinigt werden.

      • Begleitpersonen
      Kosten für die Begleitperson einer hilflosen Person sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Auch die Kosten für Begleitung eines kranken Kindes werden vom Finanzamt anerkannt, wenn die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen wird. Es sind sogar die Aufwendungen für Zwischenheimfahrten der Begleitperson als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn es der Begleitperson unzumutbar ist, die Behandlung abzuwarten.

      • Besuchsfahrten
      Besuchsfahrten ins Krankenhaus zu kranken Angehörigen sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn der Besuch für die Heilung oder die seelische Stimmung des Patienten notwendig ist. Auch hier sollten Sie sich die medizinische Notwendigkeit vom behandelnden Arzt bescheinigen lassen. Absetzbar sind die tatsächlichen Fahrtkosten bzw. bei Fahrten mit dem privaten Fahrzeug pro Kilometer pauschal 0,58 D-Mark/Kilometer (0,30 EUR ab 2002). Bei sehr schweren Erkrankungen oder bei großen Entfernungen zum Heimatort sind auch Übernachtungskosten absetzbar. So werden die Übernachtungskosten beispielsweise anerkannt, wenn ein Kind in einer Spezialklinik operiert wird, die 250 Kilometer entfernt liegt.

      Das Finanzamt verlangt ein Attest des behandelnden Krankenhausarztes, in dem bestätigt wird, dass gerade der Besuch des Steuerpflichtigen zur Linderung oder Heilung einer bestimmten Krankheit entscheidend beitragen kann.

      • Diätverpflegung
      Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

      • Eigenanteile
      Bekanntlich muss der Patient bei Zahnarztbehandlungen sowie bei verschiedenen Anwendungen (medizinischen Bäder, Krankengymnastik, Massagen) einen Eigenanteil an den Kosten übernehmen. Diese Eigenanteile sind ebenfalls als Krankheitskosten abzugsfähig. Die Quittungen bzw. die Abrechnung der Krankenkasse über den Eigenanteil sollten Sie aufbewahren.

      • Fahrtkosten
      Die Kosten für die unumgänglichen Fahrten zum Arzt, zur Therapie oder sonstigen Behandlungen werden vom Finanzamt anerkannt. Wichtig: Die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Fahrtkosten sind bei Benutzung eines PKW nur in Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt nur, wenn keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung besteht.

      • Haartransplantation
      Aufwendungen für eine Haartransplantation sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie aus rein ästhetischen Gründen erfolgt und damit lediglich kosmetischer Natur ist. Etwas anderes gilt nur, wenn die Operation medizinisch notwendig ist.

      • Heilpraktiker
      Auch Kosten für die Behandlung bei einem Heilpraktiker sind als Krankheitskosten abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Kosten deswegen selber übernehmen müssen, weil ihre Krankenkasse diese Behandlungsform nicht anerkennt. Gleiches gilt für Akupunktur, Chiropraktik und Fußzonenreflexmassagen.

      • Künstliche Befruchtung
      Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Aufwendungen für die künstliche Befruchtung, die einem Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhelfen soll, das wegen Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau sonst von ihrem Ehemann nicht gezeugt werden könnte, außergewöhnliche Belastungen sein. Nicht abzugsfähig sind hingegen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Befruchtung von Eizellen einer empfängnisfähigen, aber mit einem zeugungsunfähigen Mann verheirateten Frau mit dem Samen eines Dritten entstanden sind. Insoweit fehle es an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für medizinische Maßnahmen setze voraus, dass sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, wie dies nach der Rechtsprechung bei solchen für eine Krankenbehandlung unterstellt werde. Die (heterologe) künstliche Befruchtung ziele aber nicht auf die Überwindung der Unfähigkeit des Ehemannes ab, genetische Nachkommen zu haben. Sie sei keine Krankheitsbehandlung des Ehemannes.

      • Kurkosten
      Sobald die Krankenkasse die Kur bewilligt hat, sind eventuelle eigene Kosten (Kuranteil) als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Nur wenn die Krankenkassen auf eine Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit verzichtet hat (weil sie keinen oder nur einen sehr geringen Zuschuss gewährt), ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes notwendig.

      • Legasthenie
      Aufwendungen für die Behandlung eines an Legasthenie leidenden Kindes sind grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im konkreten Fall vor Beginn der betreffenden Maßnahme durch ein amtsärztliches Attest deren medizinische Notwendigkeit bescheinigt wird. Diesen qualifizierten Nachweis können auch Bescheinigungen eines Schulaufsichtsamtes oder eines einschlägig tätigen Universitätsprofessors nicht ersetzen.

      • Medizinische Hilfsmittel
      Sofern die medizinische Notwendigkeit medizinischer Hilfsmittel durch ein amts- oder vertrauensärztliches Attest bescheinigt wird, steht einem Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung nichts im Wege. Zu den medizinischen Hilfsmitteln zählen Gesundheitsschuhe, Bandscheibenmatratzen, wirbelsäulengerechte Betten oder motorbetriebene Lattenroste, Entspannungssessel, Stützstrümpfe und besondere Gesundheitsstühle. Wichtig: Das amts- oder vertrauensärztliche Attest zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit muss vor Anschaffung des Gegenstandes ausgestellt worden sein. Wer also zuerst das Hilfsmittel kauft und sich dann ein entsprechendes Attest besorgt, hat Pech: Die Finanzverwaltung wird im Zweifel auf die Bestell- oder Kaufdaten schauen. Die Beweislast liegt in diesem Fall beim Steuerzahler - er muss also nachweisen, dass das Attest bereits bei Anschaffung vorlag. Außerdem sollten Sie darauf achten, dass nur das Attest eines Amts- oder Vertrauensarztes anerkannt wird, denn die Bescheinigung des behandelnden Arztes nützt im Zweifel gar nichts. Amts- oder Vertrauensärzte finden Sie bei den Gesundheits- und Versorgungsämtern.

      • Nachweis
      Krankheitskosten erkennt das Finanzamt nur dann als außergewöhnliche Belastung an, wenn ein korrekter Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen erbracht wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Nichtaufgriffsgrenze überschritten wird. Die Anforderungen sind in Abschnitt 189 der neuen Einkommensteuerrichtlinien 2001 definiert. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist danach im Normalfall durch Verordnung eines Arztes zu führen. In bestimmten Fällen ist allerdings ein amtsärztliches Attest vor Kauf oder Behandlung erforderlich. Im Zweifelsfall ist es empfehlenswert, sich im Vorhinein beim Finanzamt zu erkundigen.

      • Nichtaufgriffsgrenze
      Krankheitskosten, die die Krankenkasse nicht übernimmt, werden im Regelfall von den Sachbearbeitern bis zu 4.000 D-Mark (ab 20002 voraussichtlich 2.000 EUR) ohne Nachweis anerkannt. Voraussetzung ist, das die Kosten einzeln aufgelistet werden. So sehen es jedenfalls mehrere interne Dienstanweisungen vor.

      • Rezeptgebühr
      Da Rezeptgebühren immer im Zusammenhang mit dem Erwerb von Arzneimitteln stehen, sind sie in vollem Umfang als Krankheitskosten abzugsfähig. Auch hier ist wichtig, dass Sie sich für alle Rezeptgebühren eine Quittung ausstellen lassen.

      • Schulaufwendungen
      Zusätzlich zu den Steuervorteilen für Kinder in Ausbildung (Kindergeld, Ausbildungsfreibetrag, Sonderausgabenabzug für Schulgeld) können Eltern Schulaufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt. Beispiel: Internatsunterbringung zur Behandlung einer Legasthenie.

      • Trinkgelder
      Trinkgelder an Pflegepersonal sind im angemessenen Rahmen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof sah es als ausreichend an, wenn der einzelne Empfänger und die Höhe des Trinkgeldes genau bezeichnet wird. Die Finanzverwaltung hat auf die Entscheidung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Die Finanzämter werden daher im Zweifel auf einer Quittung bestehen.

      • Vorbeugung
      Die Kosten für vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen (zum Beispiel Vitaminpräparate, Stärkungsmittel) sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Gleiches gilt für die Folgekosten einer Krankheit, beispielsweise durch das Einhalten einer Diät.