Artikel: Vertrag zwischen Arzt und Patient

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    • Artikel: Vertrag zwischen Arzt und Patient

      Vertrag zwischen Arzt und Patient
      Der Vertrag zwischen Arzt und Patient vor einem ästhetischen Eingriff gehört dazu. Nach der Rechtsprechung stellt ein medizinischer Eingriff eine Körperverletzung dar, die nur durch eine vorherige wirksame Einwilligung per Vertrag des Patienten gerechtfertigt ist. Sie ist aber nur wirksam, wenn ihr eine ordnungsgemäße Aufklärung vorangegangen ist. Das Verhältnis des Patienten zu seinem Arzt stellt eine juristische Vertragsbeziehung dar, es ist aber sicherlich weit mehr. Es setzt ein besonderes Vertrauen voraus, dass in starkem Ausmaß in zwischenmenschlichen Beziehungen wurzelt.

      Arztvertrag ist ein Dienstvertrag
      Trotzdem müssen sich sowohl Arzt als auch Patient darüber im Klaren sein, dass sie in gegenseitigem Einverständnis einen Dienstvertrag im Sinne von § 611 ff. BGB abschließen.
      Für beide Parteien ist es wichtig zu wissen, dass es sich bei dem Arztvertrag um einen Dienstvertrag und nicht um einen Vertrag nach Werkvertragsrecht handelt. Der entscheidende Unterschied im Gegensatz zum so genannten Werkvertrag besteht darin, dass beim Dienstvertrag kein Erfolg, sondern ein facharztgerechter Eingriff geschuldet wird. Hieraus resultiert zwangsläufig, dass der Arzt bei einer Operation nicht für den Erfolg seiner Leistung garantieren darf.

      Keine Garantie auf Erfolg aber berufsfachliche Sorgfalt
      Gleichwohl können einem Dienstvertrag auch werkvertragliche Elemente innewohnen, so zum Beispiel bei der Herstellung von Prothesen. Sie unterliegt dem Werkvertragsrecht und somit der Gewährleistung sowie dem Erfolg. Hiervon unterscheidet sich ein Dienstvertrag.
      Auch wenn der Arzt keine Garantie auf Erfolg geben kann, so schuldet er seinem Patienten die zur Zeit der Behandlung berufsfachlich gebotene Sorgfalt. Er muss die in seinem Fach jeweils maßgebenden Standards kennen, sie beherrschen und auch anwenden. Ein Arzt kann sich nicht damit herausreden, er sei schlecht ausgebildet oder es fehle ihm an Erfahrung für den nötigen Eingriff. Hieraus kann ein so genanntes Übernahmeverschulden resultieren, wenn der Arzt sein fachliches Können und seine Kompetenz überschreitet.

      Von: bildschön.de


      Liebe Grüße,
      Nahema :499: