Artikel: Kostenvorhersage

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Artikel: Kostenvorhersage

      Kostenvorhersage
      Vor dem Eingriff sollten Sie eine Kostenvorhersage einholen. Steht die sorgfältige Planung des möglichen ästhetischen Eingriffes, so ist es wichtig, dem Patienten mitzuteilen, mit wie viel Zeitaufwand, und vor allen Dingen mit wie viel Kosten er zu rechnen hat. Dies geschieht durch eine so genannte private Kostenvorhersage.

      Die meisten Kosten werden von der Krankenkasse nicht übernommen
      Es ist sehr wichtig, den Patienten darüber aufzuklären, dass die Kosten ästhetischer Maßnahmen und/oder Operationen in der Regel nicht von den gesetzlichen oder privaten Krankenkassen übernommen werden. Anhand des Kostenvoranschlags kann der Patient bei seiner Krankenkasse abklären, ob er mit einer Bezuschussung rechnen kann, was jedoch meist nicht der Fall ist. Patienten sollten davon absehen, ihrem Arzt einen so genannten Teilkostenvorschuss vor dem Eingriff zu bezahlen. Diese Unsitte ist alles andere als seriös und nach überwiegender Auffassung der juristischen Wissenschaft immer noch unzulässig, da der Arzt in der Regel vorleistungspflichtig ist. Seine Vorleistungspflicht ergibt sich aus § 614 BGB i.V.m. § 12 GOÄ. Bei medizinisch indizierten Behandlungen wird Ihnen eine Rechnung nach dem 2,3 bis 3,5fachen Satz der GOÄ zugeschickt. Gegebenenfalls sollten Sie sich vorher um eine Kostenübernahme der privaten Krankenversicherung kümmern.

      Vorsicht bei Vorschusszahlung
      In letzter Zeit wird oft versucht, den verlangten Vorschuss durch eine Vorauszahlungsvereinbarung mit dem Patienten abzusichern, die das Ausfallrisiko des Arztes minimieren soll. Eine solche Vereinbarung ist aber für den Arzt mit Risiken behaftet und kann im Falle einer gerichtlichen Überprüfung als unwirksam angesehen werden. Die Vereinbarung sollte, damit sie überhaupt wirksam ist, gewisse Mindestinhalte aufweisen, wie zum Beispiel den Hinweis, dass die Regelung eine Abweichung von § 614 BGB darstellt,
      die Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag sowie
      die Festlegung der Zahlungstermine.
      Aber auch schriftliche Absprachen zwischen Patient und Arzt, die diese Mindestanforderungen berücksichtigen, halten einer Überprüfung nicht unbedingt stand. Rechtsprechung, die zu dieser Problematik existiert, ist rar. Für rechtmäßig erklärt wurde bisher das Verlangen des Zahnarztes nach Vorschusszahlungen für Material- und Fremdlaborkosten sowie für andere Auslagen (vgl. Urteil des OLG München vom 11.05.1995 – 1 U 5547/94). Ansonsten bleibt es bei der Vorleistungspflicht des Arztes.

      Je höher der Anspruch desto höher die mögliche Rechnung
      Bedenken Sie aber, dass die angestrebte Versorgungsqualität einen entscheidenden Einfluss auf die Behandlungskosten hat. Nimmt man im Mittel an, dass ein "nur gutes Ergebnis angestrebt wird, so muss für das Erreichen eines sehr guten Ergebnisses der Aufwand annährend verdoppelt werden". Je höher also die Ansprüche, desto höher der Zeitaufwand und damit auch die Behandlungsrechnung. Besonders hochwertige Ästhetik ist immer teurer als eine nur durchschnittliche Lösung.

      Aus: bildschön.de


      Liebe Grüße,
      Nahema :499: