Ankündigung Wie lange muss ich mich gedulden ??

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    • 3 Wochen od. 5 Wochen

      Hi liebe Leute.
      Bei mir stellt sich folgende Situation dar,

      Meine 5 Wochen Frist läuft am Dienstag ab.
      Ich habe bislang keine Benachrichtigungen telefonisch sowie schriftlich erhalten.
      Ich selber habe mich bislang drei mal in dieser zeit bei der kk gemeldet.
      Letztes mal am Montag dieser Woche, da sagte man mir das der mdk sich gerade gemeldet hätte das ein par Unterlagen fehlen würden.
      Die fehlenden Unterlagen bzw. informationen konnte ich direkt am Telefon durchgeben und wurden auch vom Sachbearbeiter als ok bezeichnet.
      Er meinte sie hätten sich noch gemeldet bei mir.
      Nun meine frage,
      Würdet ihr jetzt schriftlich per Einschreiben einen Brief schicken mit einer angemessene zeit von 14 Tagen zu Antworten? Oder lieber noch warten?
      Möchte bei denen auch keine Unruhe stiften. Ob die das notiert haben das ich mich da gemeldet habe. Tut das was zur Sache? Sie hätten mich ja Anschreiben müssen.....

      Freue mich sehr über Eure antworten, danke
    • Hallo!
      Ich habe am Donnerstag eine Mail geschrieben mit dem Hinweis auf diesen Paragraphen. Ich hatte schon am nächsten Tag eine nette Mail meiner SB. Sie schrieb, dass sie sich beim MDK erkundigt hätte und das GA schon auf dem Postweg zur AOK ist und ich nächste Woche Bescheid bekäme. Zu dem Paragraphen und ob der auch für die Bariatrie gilt hat sie nichts geschrieben. Also DAUMEN DRÜCKEN!!!

      Lg Susanne
    • also hallo erst mal,

      bei mir hat alles im allem mit erstgespräch , gutachten von div ärzten , wiederspruch gegen die ablehnung der kk usw ziemlich genau 5 monate gedauert.

      und seit gestren habe ich die schriftliche zusage :zwinkert:



      gruss abberhatschi
    • :hallo1: Danke für die nette Aufklärung , habe gestern meinen Antrag nach der Bahn BKK geschickt mal sehn was noch so kommt.Am liebsten wäre mir ja so schnell wie möglich bescheid zu bekommen damit es los gehen kann.
      Am Freitag den 15.03.2013 gehe ich zur Gruppe und hoffe mal das es dort auch nett ist und ich sehr viel erfahre , wäre ja schon mal hingegangen nur leider hatte ich die Grippe und konnte letzten Monat nicht dort hin.
      Jetzt wünsche ich eich allen ein schönes Wochenende und Drücke euch allen die Daumen wer gerade den Antrag gestellt hat.
      Ganz liebe Grüße sendet euch die Bärbel aus Augsburg :zwinkert: :gemeinsamsindwirstark:
    • :314: Elisabeth.

      Das hört sich doch gut an. Mein WHO Antrag ligt auch schon seit 12.02. bei der K.K. und ich weis nicht soll ich dort anrufen :nix:

      oder soll ich noch was warten ? :nix:

      Ich habe solche Angst vor der Absage das ich wie gelemt auf das Telefon schaue und mich nicht traue anzurufen :335: ,

      ist schon bescheuert. :spinnst2:

      L.G.Kugeltier :schauckelstuhl:
    • @kugeltier

      X-( X-( X-( los ruf dort an... wer nicht wagt der nicht gewinnt und setze dich im Vorfeld ja nicht mit einer Ablehnung aus... positive Energie und alles wird gut :positiv: :positiv:

      schakkaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaa du schaffst das!!! :gemeinsamsindwirstark: :gemeinsamsindwirstark:
    • hallo ihr lieben,

      heute vor 4 wochen ging mein antrag an die krankenkasse, vor 2undhalb wochen bekam ich den bescheid, dass dieser an den mdk weitergeleitet wurde. seitdem hab ich nichts mehr gehört und habe mal all meinen mut (ja- den brauchte es tatsächlich! wie albern...) zusammengenommen und bei der kk angerufen, um mal zu fragen, obs was neues gäbe.
      die sachbearbeiterin sah nach- nichts neues, ich solle doch in ein oder zwei wochen nochmal nachfragen! :nix:
      ich machte sie dann auf diese 5-wochen-frist aufmerksam, die dame hatte davon noch nie etwas gehört! :schimpf: und meine op wäre ja schließlich kein notfall!
      sie machte mich dann auch noch auf die möglichkeit aufmerksam, dass der mdk mich persönlich "besichtigen" wollen könnte. ich bin bei der bkk mobil oil versichert, die sich in hamburg befindet und wohne in münchen, ich hoffe mal nicht, dass ich da anreisen muss...?

      ich bin frustriert und ärgere mich extrem über die unkenntnis dieser sachbearbeiterin. nun werd ich eben in ner woche noch mal anfragen, wenn ich bis dahin nichts gehört habe... :(
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    • :hallo:

      telefonisch kannst du so schlecht nachweisen. Ich würde die KK nochmals schriftlich auf die Frist aufmerksam machen und ggf. schon einen best. Termin nennen, bis zu dem du um Nachricht bittest.


      LG dunja
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      Höchstgewicht 02/2011: 145,4 kg
      OP-Gewicht 17.01.2012: 133,7 kg
      Jetzt geht´s los!!! UHU erreicht am 26.06.2012
    • danke für deine antwort, dunja. :)
      das ist wahrscheinlich total doof und unberechtigt, aber ich zögere mit dieser fristsetzung, weil ich befürchte, dass die antwort dann unter druck oder aus "trotz" (mir fällt da jetzt kein bessrer begriff dafür ein) eher negativ ausfällt.
      schon klar, das DARF natürlich nicht sein, aber irgendwie "trau" ich mich nicht... :rotwerd:
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    • Mittlerweile hat sich einiges getan in der Rechtsprechung. Es gibt einige Urteile die den §13 3a SGB V in seiner Gänze bestätigen. Ich selber befinde mich auch derzeit in einem solchen Streit mit meiner KK.

      Aktueller Stand (Die Gerichte können aber jederzeit irgendetwas anderes urteilen, außerdem ist das vom Einzelfall abhängig):

      Nach einschlägigen Urteilen gilt der Paragraph auch auf neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Außerdem greift der immer wieder versuchte Trick: "keine medizinische Indikation" der KK NICHT! Die KK hat es selber in der Hand in den 3/5 Wochen zu prüfen ob eine Leistung indiziert ist oder eben nicht.

      Man muss auch nicht in Vorleistung um es dann im Nachhinein von der KK erstattet zu bekommen. Der Paragraph erwirkt ja gerade die (fiktive) Genehmigung eines Antrags. Es gibt bestimmte Klageformen welche die KK dazu zwingen zu bezahlen.

      Sollte die KK das alles ignorieren empfehle ich jedem DRINGEND Klage beim Sozialgericht einzureichen, die Erfolgsausichten sind sehr wohl gegeben.

      Wichtig, weil es hier im Thread immer wieder falsch geschrieben wurde: man muss KEINE Frist setzen. Musste man auch schon nicht als das Gesetz im Februar 2013 verabschiedet wurde.

      LG

      Zaborgius




      @Elisabeth

      Bitte den OP editieren. Dieser Text ist in der Fassung nicht aktuell!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von zaborgius ()

    • @zaborgius

      jetzt nochmal ganz langsam für mich. In dem Gesetz, das Elisabeth eingestellt hat, steht, dass man der KK eine Frist setzen muss und mitteilen, dass man nach Ablauf die Leistung in Anspruch nimmt.

      Jetzt sagst Du, dass man das nicht muss und nie musste. Was verstehe ich da nicht?
    • Gerne, kein Problem. Das hier ist die aktuelle gültige Textfassung. Das mit der Frist setzen stand nur in einer Vorfassung des Gesetzes drin (am 26.02.2013 wurde aber untenstehende Fassung verabschiedet). Ich verstehe jedoch deine Verwirrung: Auf etlichen Seiten steht noch die Vorfassung des Paragraphen drin.

      "3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig,
      spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in
      Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des
      Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst),
      eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu
      entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für
      erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die
      Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst
      nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im
      Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren
      durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs
      Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen
      Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht
      einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der
      Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines
      hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als
      genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist
      eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung
      der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse
      berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die
      Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder
      Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen
      Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur
      Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen."