Grundlage hierfür ist das Entgeltfortzahlungsgesetz - EntgFG
4. Was ist Krankheit?
Krankheit ist eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung, die eine Heilbehandlung erforderlich macht und/oder zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Art und Ursache der Krankheit sind unerheblich. Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht deshalb auch, wenn sich z. B. ein Unfall im privaten Bereich (Sport oder Straßenverkehr)ereignete oder eine Verletzung durch Dritte erfolgte.
Die Krankheit muss so schwerwiegend sein, dass sie die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Arbeitsunfähig wiederum ist ein Arbeitnehmer, wenn er die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsleistung als Folge der Krankheit nicht mehr erbringen oder ihm diese nicht zugemutet werden kann. Dies ist bereits der Fall, wenn dieGefahr besteht, dass sich die Krankheit verschlimmert oder ein
Rückfall eintritt. Auch ärztlich verordnete Operation oder die Nachbehandlung einer Operation(z. B. operatives Entfernen von Fäden und Nägeln) stellt den Grund für eine Arbeitsunfähigkeit dar.
Arbeitsunfähigkeit liegt normalerweise nicht vor, wenn eineSchönheitsoperation durchgeführt wird.
Entgeltfortzahlung wegen Krankheit kann nur beansprucht werden, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung ist. Ist ein Arbeitnehmer bereits aus anderen Gründen an der Erbringung seiner Arbeit gehindert, z. B. während des Erziehungsurlaubs,besteht auch keinAnspruch auf Entgeltfortzahlung.
12 III. Das Entgeltfortzahlungsgesetz im Einzelnen
5.Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit
Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat nur, wer die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet hat. Eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit schließt Entgeltansprüche aus. Eigenes Verschulden im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn dieArbeitsunfähigkeit auf einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist. In einem solchen Fall wäre es unbillig, die Folgen dieses grob fehlerhaften Verhaltens auf den Arbeitgeber abzuwälzen. Der Arbeitgeber muss im Streitfall das Verschulden aber darlegen und beweisen.
Wichtig
Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn ein vorwerfbares Verhalten vorliegt. Unachtsamkeit allein genügt nicht, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu verlieren.
Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit liegt zum Beispiel vor
bei Verletzungen durch einen Verkehrsunfall infolge Trunkenheit oder sonst grobfahrlässigen Verhaltens im Straßenverkehr; Verletzungen durch einen Arbeitsunfall infolge vorsätzlicher oder grob fahr lässiger Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften;
Verletzungen bei einer besonders gefährlichen oder die Kräfte des Arbeitnehmers übersteigenden Nebentätigkeit;
Verletzungen bei einer selbstprovozierten Rauferei.
III. Das Entgeltfortzahlungsgesetz im Einzelnen 13
Wichtig
Sportunfälle sind nur dann selbstverschuldet, wenn der Arbeitnehmer in einer Weise Sport betreibt, die seine Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigt oder wenn die Sportart selbst besonders gefährlich ist. Nicht generell als besonders gefährlich eingeschätzt werden folgende Sportarten:
Fußball, Skifahren, Amateurboxen, Fallschirmspringen, Drachenfliegen oder Moto-Cross-Fahren – allerdings nur, wenn die entsprechenden Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.
Quelle: bmas.de/SharedDocs/Downloads/D…df?__blob=publicationFile
Elisabeth
Höchstgewicht 05/2006 * 170,0 kg * BMI = 59,52 * OP Gewicht 15.05.2006 * 165,0 kg * RNY-Bypass
niedrigstes Gewicht 69 kg - lange Zeit gehalten bei 75 kg - aktuell 81 kg
17!! Jahre nach OP
Höchstgewicht 05/2006 * 170,0 kg * BMI = 59,52 * OP Gewicht 15.05.2006 * 165,0 kg * RNY-Bypass
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17!! Jahre nach OP