Für was alles gilt die Frist?

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    • Für was alles gilt die Frist?

      Hallo zusammen,

      ich lese von euch hier immer von der 5 bzw. 3 Wochen Frist. Hier ist dies natürlich auf diesen Antrag für die AC-OP und die WHOs bezogen. Aber für welche Anträge gilt das sonst noch? Auch z.B. Kuranträge bei der KK?

      LG Elona
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      Gewichtshöhepunkt Januar 2014 - 156kg ;( BMI 60,9

      Erstgespräch AC 17.02.2014 - 148,9kg BMI 58,2, Antragsabgabe 6.6.14, MDK Weiterleitung 11.6.14, Kostenzusage 18.6.14, OP Termin 15.7.14, OP Gewicht 143,9kg, Gewichtanstieg im KH auf 147,3kg :panik:, KH-Entlassung 24.07.14 - 139,3kg,
      10 Monate Post-OP 96kg (juhu Minus 60kg)
    • Dankeschön. Es ist gut zu wissen :zwinker: Jetzt hab ich gestern den Brief bekommen, wo sie mir den Eingang (an der richtigen Stelle, persönlich hab ichs am 13.5. abgegeben) in der entsprechenden Abteilung bestätigen und das es zum MDK geht. Der Brief war nun etwa eine Woche unterwegs, da die Post hier irgendwie gestreikt hat.

      LG Elona
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      Gewichtshöhepunkt Januar 2014 - 156kg ;( BMI 60,9

      Erstgespräch AC 17.02.2014 - 148,9kg BMI 58,2, Antragsabgabe 6.6.14, MDK Weiterleitung 11.6.14, Kostenzusage 18.6.14, OP Termin 15.7.14, OP Gewicht 143,9kg, Gewichtanstieg im KH auf 147,3kg :panik:, KH-Entlassung 24.07.14 - 139,3kg,
      10 Monate Post-OP 96kg (juhu Minus 60kg)
    • :hallo:

      bin mir da nicht sicher, da Kur medizinische Rehabilitation ist das eventuell in SGB IX fallen könnte, da sind andere Fristen vorgesehen.

      LG Dunja
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      Höchstgewicht 02/2011: 145,4 kg
      OP-Gewicht 17.01.2012: 133,7 kg
      Jetzt geht´s los!!! UHU erreicht am 26.06.2012
    • Dankeschön. Ist bei mir auch eine Mutter-Kind-Kur. Ich denke zwar, dass sie die Frist einhalten. Aber hat mich so spontan interessiert, falls doch nicht.
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      Gewichtshöhepunkt Januar 2014 - 156kg ;( BMI 60,9

      Erstgespräch AC 17.02.2014 - 148,9kg BMI 58,2, Antragsabgabe 6.6.14, MDK Weiterleitung 11.6.14, Kostenzusage 18.6.14, OP Termin 15.7.14, OP Gewicht 143,9kg, Gewichtanstieg im KH auf 147,3kg :panik:, KH-Entlassung 24.07.14 - 139,3kg,
      10 Monate Post-OP 96kg (juhu Minus 60kg)
    • (3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen.
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      Höchstgewicht 02/2011: 145,4 kg
      OP-Gewicht 17.01.2012: 133,7 kg
      Jetzt geht´s los!!! UHU erreicht am 26.06.2012
    • Hallo liebe Dunja69
      Was bedeutet denn in dem Fall "und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten"?
      Mir sagte die Frau bei persönlicher Abgabe 'das geht sowieso zum MDK' reicht das für eine 5-Wochen-Frist,
      oder gilt dann trotzdem die 3-Wochen-Frist?
      Ich habe weder Post bekommen dass mein Antrag eingegangen ist,
      noch habe ich Post bekommen dass er zum MDK gegangen ist.
      Habe gelesen dass eigentlich nur schriftlicher Briefverkehr zu werten ist.
      liebe Grüße

      Katrin
    • Bauchdeckenstraffung

      Hallo zusammen ich hab da mal eine Frage zu der 5 Wochen Frist und zwar habe ich vor 9 Wochen einen Antrag auf eine bauchdeckenstraffung bei meiner kk gestellt. Das haben die zum Mdk geschickt daraufhin bekam ich Post von meiner kk,dass der Mdk noch weitere Unterlagen von mir braucht für die Entscheidung,die habe ich auch besorgt und abgeschickt daraufhin wieder ein schreiben meiner Kk das die das dem mdk geschickt haben und ich noch etwas Geduld haben solle. So jetzt habe ich den Antrag vor 9 Wochen abgegeben und noch immer keine zu oder Absage bekommen die kk wartet noch immer auf das Gutachten des mdk.haben die denn bei mir dir Frist auch überschritten oder fällt die Frist ab wenn die mich auf den laufenden halten ich meine damit die haben immer schriftlich mir mitgeteilt was Sache ist.wäre sehr dankbar wenn jemand antworten würde.
    • So wie ich das verstanden habe, unterbricht es die Frist nicht, wenn sie nur bescheid geben das es dauert. Es müssen hinreichende Gründe für die Verzögerung sein und du darüber aufgeklärt werden. Ach Personalmangel oder Feiertage sind keine hinreichenden Gründe :zwinker: . Ich denke es muss auch schriftlich mitgeteilt werden, dass es zum MDK geht. Man könnte ja behaupten, dass es nicht gesagt wurde oder eben andersrum.

      Ich denke bei mir wird es in der Frist bearbeitet. Im Brief stand etwa 3 Wochen bis zur Entscheidung. Da wären wir dann bei 4 Wochen. WHOs sind bei mir ja noch etwas mehr entfernt. Bei meinem Schlauchmagenantrag waren die innerhalb weniger Tage sehr schnell.
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      Gewichtshöhepunkt Januar 2014 - 156kg ;( BMI 60,9

      Erstgespräch AC 17.02.2014 - 148,9kg BMI 58,2, Antragsabgabe 6.6.14, MDK Weiterleitung 11.6.14, Kostenzusage 18.6.14, OP Termin 15.7.14, OP Gewicht 143,9kg, Gewichtanstieg im KH auf 147,3kg :panik:, KH-Entlassung 24.07.14 - 139,3kg,
      10 Monate Post-OP 96kg (juhu Minus 60kg)
    • Bauchdeckenstraffung

      Hallo zusammen ich hab da mal eine Frage zu der 5 Wochen Frist und zwar habe ich vor 9 Wochen einen Antrag auf eine bauchdeckenstraffung bei meiner kk gestellt. Das haben die zum Mdk geschickt daraufhin bekam ich Post von meiner kk,dass der Mdk noch weitere Unterlagen von mir braucht für die Entscheidung,die habe ich auch besorgt und abgeschickt daraufhin wieder ein schreiben meiner Kk das die das dem mdk geschickt haben und ich noch etwas Geduld haben solle. So jetzt habe ich den Antrag vor 9 Wochen abgegeben und noch immer keine zu oder Absage bekommen die kk wartet noch immer auf das Gutachten des mdk.haben die denn bei mir dir Frist auch überschritten oder fällt die Frist ab wenn die mich auf den laufenden halten ich meine damit die haben immer schriftlich mir mitgeteilt was Sache ist.wäre sehr dankbar wenn jemand antworten würde.
    • Fristen für Leistungszusagen der Krankenkassen[Bearbeiten]
      § 13 Abs. 3 SGB V wurde um einen neuen Absatz 3a ergänzt.

      „(3a) 1Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. 2Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. 3Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. 4Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. 5Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. 6Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. 7Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. 8Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. 9Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen.“

      – Abs. 3a
      Durch diese Neuregelung sollen Behandlungsverzögerungen wegen lang andauernder Verwaltungsverfahren beseitigt werden.

      Huhu Powermutti :hallo:

      ich habe Dir hier einmal den kompletten Text kopiert, wonach Du erkennen kannst, das in Deinem Fall die Frist eindeutig verstrichen ist, denn die KK MUß innerhalb der 5 Wochen nicht nur ihre Entscheidung treffen, sondern auch zusehen das sie Rechtzeitig das Gutachten vom MDK vorliegen kann, die einzigste Ausnahme bilden Gutachten für Zahnärzte, da verlängert sich die Frist von 5 auf 6 Wochen!
      Demzufolge ist davon auszugehen, das Du nun ohne weiteres ein Anrecht auf die komplette Kostenübernahme aller von Dir beantragten Op´s hast!
    • @ Katmon,


      ich halte die Aussage, dass es eine schriftliche Info geben muss, für sehr gewagt. Wenn die KK in ihren Akten vermerkt hat, dass sie den Antragsteller telefonisch oder auch persönlich mündlich über die Weitergabe an den MDK informiert hat, könnte dies im Zweifelsfalle vor Gericht gelten. Deshalb zur Sicherheit die 5 Wochen abwarten und noch ein paar Tage drauf und dann erst handeln.

      Gab vor kurzem erst ein Urteil, in dem die KK in Schutz genommen wurde, weil zwar der Bescheid nicht innerhalb der 5-Wochen-Frist dem Antragsteller zugegangen war, aber die Entscheidung innerhalb des Hauses der KK gefällt war, also VORSICHT!!!

      Im Übrigen: ich klage ja auch vor Gericht und die Richterin tendiert aller bisherigen Urteile zum Trotz dahin, der KK Recht zu geben, weil ich mir die Leistung nicht selbst besorgt habe. Sie verbindet also Satz 6 und Satz 7 des § 3 3a. Demnach hätte ich ein Recht auf Kostenerstattung, wenn ich selbst nach Ablauf der Zeit und vor Bescheid der KK tätig gewesen wäre.

      LG Dunja
      [Blockierte Grafik: http://www.ketoforum.de/diaet-ticker/pic/weight_loss/101186/.png]

      Höchstgewicht 02/2011: 145,4 kg
      OP-Gewicht 17.01.2012: 133,7 kg
      Jetzt geht´s los!!! UHU erreicht am 26.06.2012