Mdk-Bescheid?

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    • Mdk-Bescheid?

      Hallo Ihr Lieben,


      Ich habe eine Frage bzgl. der 5-Wochen-Frist.
      Meinen Antrag habe ich letzte Woche Montag persönlich abgeben.
      Die Sachbearbeiterin meinte daraufhin zu mir, dass dieser wohl zum mdk ginge.
      Wie ist das nun? Gilt die 3-Wochen-Frist oder die 5-Wochen-Frist?

      Ich denke sie müssten mich doch auch schriftlich Darüber informieren oder?

      Ich hoffe auf eure Erfahrungen.

      Liebe Grüsse und danke schon mal :)
    • :hallo1: und einen schönen guten Morgen liebe Jeanny,

      dadurch das ein Gutachten vom MDK angefordert wird, gilt hier die 5 Wochen - Frist, die 3 Wochen - Frist gilt nur dann, wenn die KK die Kostenentscheidung OHNE den MDK alleine trifft!
      Hier nochmals der Link dazu zum nachlesen:

      de.wikipedia.org/wiki/Patiente…zusagen_der_Krankenkassen

      Fristen für Leistungszusagen der Krankenkassen[Bearbeiten]
      § 13 Abs. 3 SGB V wurde um einen neuen Absatz 3a ergänzt.

      „(3a) 1Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. 2Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. 3Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. 4Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. 5Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. 6Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. 7Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. 8Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. 9Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen.“

      – Abs. 3a
      Durch diese Neuregelung sollen Behandlungsverzögerungen wegen lang andauernder Verwaltungsverfahren beseitigt werden.
    • Hallo Jeanny :friends:
      du hast recht, sie müssen dir schriftlich bescheid geben....
      solange du es nicht schriftlich hast, gilt die 3 Wochen Frist....
      Ich habe meinen Antrag auch persönlich abgegeben und die Frau hat mir gesagt: "Sie wissen ja, dass das an den MDK geleitet wird."
      Sowas mündliches ob persönlich oder per Telefon ist nicht entscheident, den später kann sich keiner mehr daran errinern...
      hast du eine schriftliche Bestätigung über den Engang?? das Datum darauf gilt....

      Ich hoffe ich konnte dir ein bisschen weiter helfen :]

      :=): LG Melly :=):

      10.04.2015 Abgabe des Antrags bei der KK
      22.04.2015 Zusage :1000:
      OP-Gewicht: 157,5 kg

      22.07.2015 OP :freu:

    • Hey ihr zwei,

      Danke für eure schnellen Antworten :)
      Ja, habe alles auf einer 'empfangsbestätigung' geschrieben und mit Datum und Unterschrift bestätigen lassen. Also alle übergebenen Unterlagen einzelne aufgwführt.
      Das denk ich mir nämlich auch. Sie meinte 'wahrscheinlich' usw. Das ist natürlich schon sehr schwammig...
    • Moin Jeanny, genau darauf Klage ich auch z.Zt. beim Sozialgericht.
      Du musst es von der Krankenkasse schriftlich bekommen, dass sie die Unterlagen an den MDK weiterleiten - und da nichts schwammiges sondern mit Kleingedruckten Paragraphen des Sozialgestzbuches. Ansonsten hat es keine Gülitgkeit.
      Die Empfangsbestätigung ist sehr wichtig und gut das du sie quittieren lassen hast.
      Nun muss die Krankenkasse dir schreiben.
      Telefonische Aussagen sind hier unrelevant.

      Ich drücke dir ganz fest die Daumen! Toi toi toi!

      LG Tina
      Eine Reise von tausend Meilen beginnt mit einem einzigen Schritt.
      Lao-tse (4. Jahrhundert v.Chr.)




    • Jetzt hab ich auch noch ne Frage...

      Ich habe meinen Antrag auf WHO's per Einwurfeinschreiben weg geschickt, ist jetzt 1,5 Wochen her. Bisher noch keine Eingangsbestätigung. Aber das Einschreiben ist am folge Tag ausgeliefert worden. Dann gilt doch das Datum oder?
    • :hallo1: Andrea,

      Du schreibst, das Du Deinen Antrag per "Einwurfeinschreiben" abgesendet hast, somit hast Du selber leider ja nichts in der Hand, was beweist bzw. dokumentiert, das auch Dein Antrag wirklich am Folgetag bei der KK angekommen ist, wenn Du Deinen Antrag per "Einschreiben MIT Rückschein" abgeschickt hättest, so hättest Du zumindest einen schriftlichen Nachweis darüber in der Hand, wann genau Dein Antrag bei der KK eingegangen ist, was äußerst Wichtig gerade was die Frist betrifft wäre!
      Ich selber habe am 17.April meinen Antrag auf die WHO´s per Einschreiben mit Rückschein abgeschickt und siehe da, mein Antrag ist erst am 27.April bei meiner KK eingegangen, soviel also von wegen heute abgeschickt und morgen angekommen!
      So nun zu Deiner Frage stelle ich Dir hier einmal die passende Antwort rein:

      anwalt24.de/beitraege-news/fac…ichen-krankenversicherung

      Zitat:

      (3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. (...)
      Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit.

      " innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden."