Hilfe bitte! wegen Fristüberschreitung!

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    • Hilfe bitte! wegen Fristüberschreitung!

      Ich kopiere eben den Text den ich an RA Tim Werner geschickt habe. Ich bin keine Mandantin bei ihm aber ich dachte mir ich schreibe ihm eine EMail und hoffe er beantwortet mir diese. Wie seht ihr das. Bitte helft mir ich weis nicht was ich tun soll!



      Hallo Herr Werner,

      ich bin ein Mitglied von Adipositas24 und bin so auf Sie gestoßen. Ich bräuchte von Ihnen dringend eine Auskunft.

      Fall: Am 17.12.15 habe ich bei der KK (DAK) einen Antrag auf Wiederherstellungsoperationen eingereicht. Habe auch eine schriftliche Empfangsbestätigung davon. Am 30.12.15 bekam ich die Nachricht von der KK dass mein Antrag an den MDK übergeben wurde. Es wurden bis dato keine Unterlagen nachverlangt. Auch eine Mitteilung, dass die Bearbeitung sich aus diversen Gründen verzögern wird ist von der KK nicht erfolgt. Telefonate gab es auch keine. Rein rechnerisch würde die Frist also am 21.01.16 (übermorgen) ablaufen. Als ich gerade zum Briefkasten ging hatte ich eine Einladung vom MDK darin. Sie laden mich für den 22.01.16 um 09:00 Uhr zur Begutachtung ein. Eigentlich ist an diesem Tag die 5 Wochen Frist laut Patientenschutzgesetz bereits abgelaufen.
      Wie sollte ich mich verhalten. Es steht darin dass ich mich melden muss ob ich den Termin wahrnehmen kann. Ist der Termin für mich nun als nichtig anzusehen? Da die Frist ja bereits am 21.01.16 abläuft? Die KK konnte also bis 21. nicht über meinen Antrag entscheiden. Ich möchte jetzt auch ungern beim MDK anrufen, da ich keine schlafende Hunde wecken möchte.

      Ich bitte Sie inständig um eine schnelle Beantwortung meiner Frage. Würde diese Rechtsauskunft natürlich auch bezahlen.

      Vielen Dank im Voraus
    • Würde ich so abschicken!
      Es stehen alle wichtigen Informationen drin und du hast das Problem verständlich dargestellt.

      Gilt diese Frist denn auch bei den Wiederherstellungsoperationen?

      Viel Glück
      Liebe Grüße nautic11 :blumen:

      Startgewicht am Operationstag 138,1 kg
      Den UHU gefangen am 13. Juli 2016 und gleichzeitig einen BMI von 29,8 erreicht
      100% des Übergewichts abgenommen (Normalgewicht) - erreicht am 25. Oktober 2016 mit 83,1kg
      Seit Januar 2017 stabile 69kg bei einer Größe von 183cm - BMI 20,6
      :laola: :laola:
    • Was ich Dir sagen kann:
      Der Eingangstag wird nicht von allen Gerichten als "Tag1" gesehen, sondern erst der darauf folgende, also der 18.12. - ergo wäre die Frist erst am 22.01. vorbei.

      Ebenso gibt es Gerichte, die eine Entscheidung am letzten Tag als in Ordnung ansehen, d.h. theoretisch könnte also der MDK am 22.01. begutachten, sofort das Gutachten schreiben und dein SB könnte am 22.01. noch entscheiden und den Brief an Dich rausjagen, selbst wenn der dann erst am Montag das Haus verlässt und Dienstag oder Mittwoch bei Dir ist.

      Spannend für Dich ist aber folgendes, der MDK hat immer nur 3 Wochen Zeit für seine Stellungnahme - die Frist ist vom 30.12. bis 22.01. definitiv überschritten:





      2Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. 3Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung.
      Warum sich heute schon erhängen, wenn es nächstes Jahr noch viel bessere Gründe dafür gibt?



    • Die Frist gilt bei allen Operationen und anderweitigen Anträgen z.B. Reha o.ä.

      Bei mir war es so,daß die Klage gegen die DAK bereits gelaufen ist wegen Fristüberschreitung.
      Gleichzeitig habe ich im laufenden Widerspruch eine EInladung zum MDK bekommen.

      Lt. Hr. Werner sollte ich den Termin auf jeden Fall wahrnehmen.

      Zum Glück habe ich das getan,da meine Klage vor dem Sozialgericht abgewiesen wurde und ich aber dann eine Woche später aufgrund des Widerspruchverfahrens eine Zusage bekommen habe.

      Also an Deiner Stelle würde ich auf jeden Fall hingehen.Du hast nichts zu verlieren.Im Gegenteil...Du kannst nur gewinnen!!!

      LG Petra
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      Pouchrevision,Neuanlage Gastroenterostomie,sowie Minimizer Gr.2 am 26.1.16 Uni Freiburg Prof.Dr.Marjanovic
    • Petra081270 schrieb:

      Also an Deiner Stelle würde ich auf jeden Fall hingehen.Du hast nichts zu verlieren.Im Gegenteil...Du kannst nur gewinnen!!!
      Genau da wäre ich mir nicht so sicher bei einer WHO. Für die AC-OPs gibt es die Leitlinien und oftmals ist die Sachlage sehr klar - aber bei den WHOs ist das weiss Gott nicht immer der Fall. Wenn dann der MDK ein vernichtendes Gutachten schreibt dann kann das, wenn es vor Gericht geht, negativ ausgelegt werden. Deswegen würde ich das als etwas riskanter einstufen, je nachdem wie schlimm die Hautüberschüsse und die dadurch entstandenen Entzündungen und Einschränkungen sind.
      Warum sich heute schon erhängen, wenn es nächstes Jahr noch viel bessere Gründe dafür gibt?



    • Caprese schrieb:

      Wenn dann der MDK ein vernichtendes Gutachten schreibt dann kann das, wenn es vor Gericht geht, negativ ausgelegt werden.
      Caprese: Ich weiß von HR.Werner,daß das Gutachten des MDK nicht vor Gericht kommen wird,wenn es um die Klage bei Fristüberschreitung geht.
      Da geht es einfach nur um die Tatsache der Frist und um nichts anderes!

      Allerdings hat man ja in meinem Fall gesehn: Recht haben,ist nicht Recht bekommen!
      Klage wurde abgewiesen,obwohl die Frist bereits 3 Wochen überschritten war.
      Also darauf darf man sich bitte nicht versteifen.
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      Pouchrevision,Neuanlage Gastroenterostomie,sowie Minimizer Gr.2 am 26.1.16 Uni Freiburg Prof.Dr.Marjanovic
    • Hallo,

      auch ich würde mich nicht auf das Datum versteifen und definitiv zum MDK gehen. Du gehst doch selbst davon aus, bist überzeugt, dass die WHO's notwendig sind.

      Dann wird der MDK dies bestätigen und mal ehrlich: eine Zusage nach Fristablauf ist doch netter, als einen Klageweg zu gehen.

      Für mich wäre klar gewesen, zum MDK zu gehen.

      LG
      Nicki
    • Hallo,

      dass der MDK definitiv innerhalb 3 Wochen Stellung nehmen muss, halte ich nicht für zwingend, auch nach den Worten des Gesetztes nicht.

      Lediglich die 5 Wochen müssen eingehalten werden. Übrigens gilt die Frist ab Tag nach Antragseingang und somit fällt der Tag der Begutachtung noch in die Frist. erscheinst du dort nicht, wird es dir als mangelnde Mitarbeit ausgelegt und der Antrag kann aufgrund dessen abgelehnt werden.

      Bei mir war auch die Frist bei weitem überschritten, bin trotzdem hingegangen, um nicht deshalb eine Absage zu bekommen. War in meinem Fall auch richtig, so konnte mir die KK mangelnde Mitarbeit nicht vorwerfen.

      Drücke dir die Daumen!
      LG Dunja
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      Höchstgewicht 02/2011: 145,4 kg
      OP-Gewicht 17.01.2012: 133,7 kg
      Jetzt geht´s los!!! UHU erreicht am 26.06.2012
    • Hallo nur kurz zur info. Ich habe Anwalt kontaktiert. Die Frist läuft definitiv am 21.01.16 ab. Nicht einen Tag später. Der mdk Termin fällt nicht mehr in den Fristzeitraum.
    • Dann bist du ja auf der sicheren Seite.
      Trotzdem würde ich den MDK-Termin wahrnehmen, jetzt wo dir nichts mehr passieren kann.
      Event. brauchst du ihn für irgendetwas und du ärgerst dich wenn es daran scheitert.

      lg
      Bärbel
      Du selbst, genauso wie jeder andere im ganzen Universum,
      verdienst deine Liebe und Zuneigung
      (Buddha) :niceday:
    • Was heißt hier "nichts mehr passieren" ???
      Das stimmt so einfach nicht.
      Bei mir war die Frist um 3 Wochen überschritten und trotzdem wurde die Klage vor dem Sozialgericht abgewiesen.
      So viel dazu !
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      Pouchrevision,Neuanlage Gastroenterostomie,sowie Minimizer Gr.2 am 26.1.16 Uni Freiburg Prof.Dr.Marjanovic
    • Liebe Bianca,

      es wäre naiv (und ich hoffe du verstehst, wie ich es meine) sich darauf zu verlassen. Die Frist beginnt am Tag NACH Antragseingang.

      Aber letzten Endes können wir reden und reden, es ist deine Entscheidung, was du daraus machst.

      LG
      Nicki
    • § 187 und § 188 BGB

      Frist beginnt am Tag nach der Antragsabgabe

      war auch die Berechnung vor dem Sozialgericht Oldenburg in meinem Fall
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    • Um das jetzt nochmal zu verdeutlichen :) Es ist richtig der Tag des Zugangs ist nicht Tag 1 sondern der darauffolgende. Wenn man aber die Wochen runter zählt ab Eingangsdatum dann hat man das Fristende. Wichtig hier der Passus Tag dessen Bennenung demjenigen Tag entspricht. Das heißt ist der Zugang des Antrags an einem Donnerstag, wird auch das Ende der Frist ein Donnerstag sein (nur bei Wochenfristen)

      Ereignisfristen
      Ereignisfristen aus § 187 I BGB zeichnen sich dadurch aus, dass sie an einem Umstand im Tagesverlauf – das sog. Ereignis – anknüpfen. Zur Verdeutlichung ein Beispiel aus § 4 KSchG: Der Arbeitnehmer muss eine Kündigungsschutzklage spätestens 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung durch den Arbeitgeber ergeben. Das Ereignis ist hier der Zugang der Kündigungserklärung.
      Für die Fristberechnung ordnet § 187 I BGB im Bezug auf die Ereignisfrist an, dass der Tag, in dessen Verlauf das Ergebnis fällt, nicht mitzuzählen ist. Fristbeginn ist stets der Anfang (0:00 Uhr) des Folgetages. Eine nach Tagen bemessene Ereignisfrist endet gemäß § 188 I BGB mit Ablauf des letzten Tages der Frist.

      Folgendes ist jetzt in unserem Fall wichtig:


      Wenn die Ereignisfrist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist, ist das Fristende nach § 188 II Alt. 1 BGB zu bestimmen. Die Frist endet an dem Tag, dessen Benennung oder dessen Zahl demjenigen Tag entspricht, in welchem das Ereignis oder der Zeitpunkt fiel.


      Dazu eine Übersicht anhand von Beispielen:


      Fallbeispiel 1: Tage
      A gibt gegenüber B einen Antrag ab (Zugang Montag, 04.08.2014 um 17:39 Uhr), welcher innerhalb von fünf Tagen angenommen werden muss. Der Zugang des Antrags stellt ein Ereignis im Sinne des § 187 I BGB dar. Der Fristbeginn erfolgt daher am 05.08.2014 um 0:00 Uhr. Da die Frist nach Tagen bestimmt ist, ergibt sich aus § 188 I BGB, dass die Annahmefrist am 09.08.2014 um 24:00 Uhr endet.


      Fallbeispiel 2: Wochen, Monate, Jahre
      A gibt gegenüber B einen Antrag ab (Zugang am Donnerstag den 31.07.2014 um 16:04 Uhr), welcher innerhalb einer Woche angenommen werden muss. Die Annahmefrist endet also mit Ablauf des darauffolgenden Donnerstags, den 07.08.2014. (zur Überprüfung mal im Handy den Kalender aufmachen und selber gucken :))



      Wenn die Annahmefrist einen Monat beträgt, endet sie mit Ablauf des 31.08.2014.
      Schließlich endet die Frist mit Ablauf des 31.07. des folgendes Jahres (2015), wenn eine Annahmefrist von einem Jahr gewährt wurde.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von fumf333 ()

    • Sorry, aber nach dem letzten Posting blick ich nicht mehr durch. Ich lese nur Gesetze, §§ etc. Hat Dir dies der Anwalt so gemailt ?? Bist du vom Fach, weil Du den Durchblick hast oder bin ich einfach nur neben der Kappe. :nix:
    • Beides :) habe Rechtsanwaltsfachangestellte gelernt und der Anwalt hat mir dies zusätzlich bestätigt. Rein was jetzt die Berechnung angeht.

      Allerdings weis man ja dass recht haben nicht immer Recht bekommen bedeutet. :)