Zählt die telefonische Absage?

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    • Zählt die telefonische Absage?

      Hallo zusammen,

      eine Freundin von mir hat am Dienstag, den 20. Dezember 2016 einen Antrag auf WHO gestellt und am Dienstag, den 24. Januar einen Anruf von der Krankenkasse bekommen, dass alle WHO's abgelehnt wurden. Die schriftliche Absage würde noch folgen.

      Der MDK war eingeschaltet, also hatte die Krankenkasse 5 Wochen Zeit! Vom 20.12.16 bis 24.01.17 sind es genau 5 Wochen....wenn ich mich nicht verrechnet habe!?!?!?

      Nun meine Frage: Zählt eine telefonische Absage oder nur die schriftliche Absage??? Bis heute war noch nichts im Briefkasten....

      Kann mir bzw. meiner Freundin diesbezüglich jemand weiterhelfen?????

      Liebe Grüße
      Nordika
      26.06.1997 - Implatation Magenband - 149 kg OP-Gewicht
      29.04.2014 - Explantation Magenband (Slippage) - 74 kg OP-Gewicht
      11.03.2015 - Magenbypass - 141 kg OP-Gewicht
    • Der Anruf dient mit Sicherheit der Fristwahrung - beharrt Deine Freundin auf die Frist, ist Ärger vorprogrammiert.
      Rein rechtlich muss es ein Brief sein und der Schreiber muss den Zugang des Briefes beweisen. Beim Anruf steht es Wort gegen Wort - wenn ich Deine Freundin wäre, könnte ich mich an keinen Anruf mehr erinnern und selbst wenn es soweit kommt, dass die Kasse eine Anrufliste vorlegt, könnte der SB ja mit Mann, Mutter, Kind, Hundesitter oder Putzfrau gesprochen haben. Dreistigkeit gewinnt - das denkt sich die Krankenkasse genauso, wie ich es mir an der Stelle Deiner Freundin denken würde.
      Warum sich heute schon erhängen, wenn es nächstes Jahr noch viel bessere Gründe dafür gibt?



    • In der Krankenversicherung gelten die Regeln der Sozialgesetzgebung.

      bitte daher SGB X, ab § 33 beachten. Wurden die Gründe für die Ablehnung denn auch mitgeteilt?

      Bin mir da bei einem Muss der schriftlichen Form nicht so sicher und würde nach Eingang der schriftlicher Absage einen Anwalt befragen.

      LG Dunja
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      Höchstgewicht 02/2011: 145,4 kg
      OP-Gewicht 17.01.2012: 133,7 kg
      Jetzt geht´s los!!! UHU erreicht am 26.06.2012
    • Schnutzelchen schrieb:

      Was lernen wir daraus?
      Bei Fristablauf bei unbekannten Nummern nicht ans Telefon gehen und den AB abstellen.
      :positiv:
      LG Raba


      Wenn es einen Glauben gibt der Berge versetzen kann, dann ist es der Glaube an die eigene Kraft. Maria v. Ebner Eschenbach

      Höchstgewicht 200,3 kg - OP Gewicht 180,0 kg - aktuell 92 kg. Tschakka, den Rest schaff ich auch noch

      kam ein UHU geflogen .108 kg Unterschied
    • Schnutzelchen schrieb:

      Was lernen wir daraus?
      Bei Fristablauf bei unbekannten Nummern nicht ans Telefon gehen und den AB abstellen.
      Wieder was dazu gelernt. Vielen Dank für den Tipp. An was wir nicht alles denken müssen, nur um Recht zu bekommen. :S
    • Habe da mal was gefunden:

      1. Informationen zur Beantragung der Kostenübernahme einer Behandlungsmethode durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
      Aufgrund eines aktuellen Urteils (Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 18.12.2013, Az.; S 21 KR 282/13) zur Kostenübernahme einer Behandlungsmethode durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) möchten wir nachfolgend einige grundlegende Informationen an die Hand geben.
      Maßgeblich für eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen ist das Sozialgesetzbuch V, insbesondere § 13. Für die Kostenerstattung einer anerkannten als auch nicht anerkannten Behandlungsmethode durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sind folgende Schritte zwingend notwendig:
      (1) Antragstellung der Kostenübernahme
      Versicherte müssen eine Kostenübernahme bei der gesetzlichen Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung beantragen
      "Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind." (§ 13 Abs. 2 SGB V)
      Sollte eine Leistungsbeantragung vor Inanspruchnahme aus welchen Gründen auch immer unterbleiben, wird eine Kostenübernahme aus formal-rechtlichen Aspekten stets abgelehnt!
      (2) Fristen
      Die Krankenkasse muss innerhalb von 3 Wochen ab Antragseingang die beantragte Kostenerstattung entscheiden bzw. innerhalb von 5 Wochen, wenn ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) eingeholt wird (6 Wochen bei Zahnärzte-Gutachten).
      Die Krankenkasse muss den Antragsteller informieren, wenn ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK) eingeholt wird. Kann die Krankenkasse die oben genannten Fristen nicht einhalten, so ist sie verpflichtet - unter Darlegung der Gründe - den Antragsteller rechtzeitig schriftlich hierüber zu informieren. (§ 13 Abs
      . 3a SGB V)
      Wichtig: Wenn die gesetzliche Krankenkasse sich nicht innerhalb der genannten Fristen zur Kostenerstattung äußert noch Gründe für eine Überschreitung der Fristen schriftlich mitteilt, gilt die beantragte Leistung als genehmigt. (§ 13 Abs. 3a SGB V)

      Man beachte das unterstrichene schriftlich (habe ich mal rot gemacht) ;)

      Es ist also völlig wurscht, wenn die anrufen. Die müssen innerhalb der Fristen schriftlich Stellung nehmen. E basta!!!
      Beginn 6-monatiges MMK: 11.08.2016, 132,4 kg
      Beginn 3-monatiges MMK: 13.02.2017, 133,0 kg
      Beginn der Eiweißphase: 04.05.2017, 123,3 kg
      Gewicht am OP-Vor-Tag: 17.05.2017, 119,5 kg
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      Wer mich dick nicht will, hat mich schlank nicht verdient!
      Dort, wo man nicht segeln kann, muss man wohl oder übel rudern...
    • Isarflimmern schrieb:

      (2) Fristen
      Die Krankenkasse muss innerhalb von 3 Wochen ab Antragseingang die beantragte Kostenerstattung entscheiden bzw. innerhalb von 5 Wochen, wenn ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) eingeholt wird (6 Wochen bei Zahnärzte-Gutachten).
      Die Krankenkasse muss den Antragsteller informieren, wenn ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK) eingeholt wird. Kann die Krankenkasse die oben genannten Fristen nicht einhalten, so ist sie verpflichtet - unter Darlegung der Gründe - den Antragsteller rechtzeitig schriftlich hierüber zu informieren. (§ 13 Abs
      . 3a SGB V)
      Wichtig: Wenn die gesetzliche Krankenkasse sich nicht innerhalb der genannten Fristen zur Kostenerstattung äußert noch Gründe für eine Überschreitung der Fristen schriftlich mitteilt, gilt die beantragte Leistung als genehmigt. (§ 13 Abs. 3a SGB V)
      Heute hat meine Freundin die Ablehnung per "normalen" Brief erhalten. Datiert ist der Brief auf den 24. Januar (letzter Tag der 5-Wochen-Frist) und der Poststempel ist vom 27. Januar.
      Nun ist es ja schwierig zu sagen, ob der Ablehnung BIS zum 24. Januar bei meiner Freundin im Briefkasten sein muss oder ob es reicht die Ablehnung auf den 24.1. zu datieren und ein paar Tage später weg zu schicken!? Ich denke, sie kommt wohl um einen Termin beim Anwalt nicht drum herum.

      Nochmal vielen lieben Dank für die hilfreichen Infos.....ich gebe es so weiter....und halte euch auf den laufenden.
      26.06.1997 - Implatation Magenband - 149 kg OP-Gewicht
      29.04.2014 - Explantation Magenband (Slippage) - 74 kg OP-Gewicht
      11.03.2015 - Magenbypass - 141 kg OP-Gewicht
    • Nordika schrieb:

      Ich denke, sie kommt wohl um einen Termin beim Anwalt nicht drum herum.
      Das befürchte ich auch, denn wahrscheinlich wird die KK die Fristüberschreitung (so es denn tatsächlich eine ist) auch nicht einfach so hinnehmen.
      Beginn 6-monatiges MMK: 11.08.2016, 132,4 kg
      Beginn 3-monatiges MMK: 13.02.2017, 133,0 kg
      Beginn der Eiweißphase: 04.05.2017, 123,3 kg
      Gewicht am OP-Vor-Tag: 17.05.2017, 119,5 kg
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      Wer mich dick nicht will, hat mich schlank nicht verdient!
      Dort, wo man nicht segeln kann, muss man wohl oder übel rudern...
    • Wir schicken Briefe per Einschreiben/Rückschein um den Zugang zu beweisen und bei der Kasse soll das Datum reichen? Allein der Poststempel ist schon aussagekräftig genug...
      Aber es untermauert meine Vermutung: die Kasse will mit allen Mitteln verhindern, dass der Kunde zu seinem Recht kommt. Also ja, Anwalt.
      Warum sich heute schon erhängen, wenn es nächstes Jahr noch viel bessere Gründe dafür gibt?



    • Caprese schrieb:

      Wir schicken Briefe per Einschreiben/Rückschein um den Zugang zu beweisen und bei der Kasse soll das Datum reichen? Allein der Poststempel ist schon aussagekräftig genug...
      Aber es untermauert meine Vermutung: die Kasse will mit allen Mitteln verhindern, dass der Kunde zu seinem Recht kommt. Also ja, Anwalt.
      Ja, das stimmt. Es sieht tatsächlich so aus, das wir als Kunde....egal in welchem Fall...immer Nachweispflichtig sind. X(
      26.06.1997 - Implatation Magenband - 149 kg OP-Gewicht
      29.04.2014 - Explantation Magenband (Slippage) - 74 kg OP-Gewicht
      11.03.2015 - Magenbypass - 141 kg OP-Gewicht
    • @Isarflimmern

      Einwurf: Die KK hat lt § 13 3a SGB V den Versicherten nur im Fall der Frist-Nicht-Einhaltung schriftlich über die Gründe zu informieren.

      Im Gesetz ist keine grundsätzliche schriftliche Information für die Zu- oder Absage verankert!!

      Dazu bitte SGB X ab § 33 beachten!

      @Nordika

      Wurde denn deiner Freundin von der KK schriftlich mitgeteilt, dass der MDK eingeschaltet werden muss? Falls nicht, gilt die 3-Wochen-Frist und deine Freundin hat die OP in der Tasche!!

      Bei der 5-Wochen-Frist wäre es übrigens der letzte Tag der Frist der 25.01.17.

      Würde einen Termin beim Anwalt dringend empfehlen!!

      LG Dunja
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      Höchstgewicht 02/2011: 145,4 kg
      OP-Gewicht 17.01.2012: 133,7 kg
      Jetzt geht´s los!!! UHU erreicht am 26.06.2012
    • Isarflimmern schrieb:

      Die Krankenkasse muss innerhalb von 3 Wochen ab Antragseingang die beantragte Kostenerstattung entscheiden bzw. innerhalb von 5 Wochen, wenn ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) eingeholt wird (6 Wochen bei Zahnärzte-Gutachten).
      Die Krankenkasse muss den Antragsteller informieren, wenn ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK) eingeholt wird. Kann die Krankenkasse die oben genannten Fristen nicht einhalten, so ist sie verpflichtet - unter Darlegung der Gründe - den Antragsteller rechtzeitig schriftlich hierüber zu informieren. (§ 13 Abs
      . 3a SGB V)
      Also hier steht aber nur, dass es einer schriftlichen form bedarf, falls die Frist nicht eingehalten wird, somit hat die Kasse ihr soll erfüllt, sie hat sie rechtzeitig über die ablehnung informiert. Da gibt es meiner Meinung nach keine Fristüberschreitung!! Auch wenn der Brief erst später abgegeben wird. Die Schriftform bedarf offensichtlich nur, wenn die Frist nicht eingehalten werden kann!!!
      :laola: Würde sagen: "Jo ich habs geschafft"

      22.06.16 AC Villingen
      13.12.16 Zusage
      14.03. OP in Freiburg :laola: :freu: 24.02: 141,5
      14.03: 137,6 - 3,9 Kg
      14.04: 126,1 -11,5 Kg
      14.05: 120,4 - 5,7 kg
      14.06: 114,9 - 5,5 kg
      14.07: 111,8 - 3,1 kg



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    • Aber die Freundin hat doch nur einen Anruf erhalten, dass ihre Unterlagen zum MDK gehen. Und das hätte sehr wohl schriftlich erfolgen müssen. Folglich Fristüberschreitung. Oder missverstehe ich da grad was? ?(
      Beginn 6-monatiges MMK: 11.08.2016, 132,4 kg
      Beginn 3-monatiges MMK: 13.02.2017, 133,0 kg
      Beginn der Eiweißphase: 04.05.2017, 123,3 kg
      Gewicht am OP-Vor-Tag: 17.05.2017, 119,5 kg
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      Wer mich dick nicht will, hat mich schlank nicht verdient!
      Dort, wo man nicht segeln kann, muss man wohl oder übel rudern...
    • Ich dachte sie hat einen anruf mit der Absage bekommen. Die KK muss informieren wenn die unterlagen zum MDK gehen, in welcher form ist egal! Meinne KK hat das z.B. mündlich bei antragsabgabe getan. Genauso sieht es bei der Absage aus. Sie muss in der frist informieren und das hat sie auch getan. Sie muss lediglich schriftlich informieren, falls sie aus welchen gründen auch immer die frist von den 3 Bzw. % Wochen nicht einhalten kann. So verstehe ich den text. Kann aber auch sein dass ich da jetzt etwas falsch verstehe. Dass eine absage schriftlich sein muss steht da nicht!!
      :laola: Würde sagen: "Jo ich habs geschafft"

      22.06.16 AC Villingen
      13.12.16 Zusage
      14.03. OP in Freiburg :laola: :freu: 24.02: 141,5
      14.03: 137,6 - 3,9 Kg
      14.04: 126,1 -11,5 Kg
      14.05: 120,4 - 5,7 kg
      14.06: 114,9 - 5,5 kg
      14.07: 111,8 - 3,1 kg



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    • Aber Klagen vor dem Sozialgericht bedürfen keines Anwaltes und es reicht, wenn man es schriftlich dem Richter darlegt. (Und sind soweit ich weiss kostenlos.) Sie soll es einfach mal beim Sozalgericht versuchen.
      :laola: Würde sagen: "Jo ich habs geschafft"

      22.06.16 AC Villingen
      13.12.16 Zusage
      14.03. OP in Freiburg :laola: :freu: 24.02: 141,5
      14.03: 137,6 - 3,9 Kg
      14.04: 126,1 -11,5 Kg
      14.05: 120,4 - 5,7 kg
      14.06: 114,9 - 5,5 kg
      14.07: 111,8 - 3,1 kg



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    • Hallo

      (3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

      Auch hier ist nicht eine schriftliche Unterrichtung nötig. Deshalb die Frage: wurde deine Freundin überhaupt über die Einschaltung des MDK unterrichtet? Sonst gilt nämlich die 3-Wochen-Frist und die ist dann definitiv überschritten.

      LG Dunja
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      Höchstgewicht 02/2011: 145,4 kg
      OP-Gewicht 17.01.2012: 133,7 kg
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